Normen
ABGB §879 BIIo
4 Ob 146/93 | OGH | 30.11.1993 |
1 Ob 524/94 | OGH | 30.05.1994 |
Vgl; nur: Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs-)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. (T1); Beisatz: Hier: Halter eines Zivilflugplatzes (T2) |
16 Ok 1/12 | OGH | 11.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T3); Beisatz: Hier: Fahrplanauskünfte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00146_9300000_001
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