OGH 4Ob144/98z

OGH4Ob144/98z26.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. März 1998, GZ 1 R 30/98h-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Haftungsbeschränkungen nach § 7 Abs 2 UWG setzen - kumulativ (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 79) - voraus, daß es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse haben. Auch § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB verlangt neben einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung gleichfalls kumulativ ein berechtigtes Interesses des Mitteilenden oder des Empfängers (vgl Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 42 zu § 1330).

Eine vertrauliche Mitteilung im Sinn des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt bzw nach den Regeln des Verkehrs besteht (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 34;

Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 15; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 Rz 32 zu § 14 dUWG;

vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 1330 und Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 42 zu § 1330). So fehlt auch einer ausschließlich für eine einzige Person bestimmten Mitteilung die Vertraulichkeit, wenn keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandelt, und sie damit geeignet ist, in weiten Teilen bekannt zu werden (MR 1988, 84).

Die Beklagte hat die kreditschädigenden Behauptungen anläßlich eines an das Konkursgericht gerichteten Kostenbestimmungsantrages formuliert. Sie konnte nicht damit rechnen, daß ihre Mitteilung vertraulich behandelt wird und nicht auch anderen Personen zur Kentnnis gelangt. Ihr Schriftsatz war jedenfalls jenen Verfahrensbeteiligten zuzustellen, die gegen die Kostenbestimmung Rechtsmittel erheben konnten (so dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses, § 127 Abs 2 KO). Im Rahmen der Akteneinsicht bestand überdies die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch alle übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere sämtlicher Gläubiger und ihrer Rechtsvertreter. Angesichts dieser Umstände ist die fehlende Vertraulichkeit evident; einer weiteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf es nicht.

Überdies waren die Behauptungen der Beklagten in der gewählten Formulierung weder der eigenen Rechtsverfolgung (somit auch nicht den berechtigten Interessen der Beklagten) dienlich, noch ist ein berechtigtes Interesse des Erklärungsempfängers daran zu erkennen. Für die Anwendung des § 7 Abs 2 UWG fehlt es damit an einer weiteren wesentlichen Voraussetzung.

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