Spruch:
Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß (zu I.: §§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss 2 R 284/05d-18:
1. Das Rekursgericht hat trotz eines - von den Klägerinnen abgelehnten - Angebots eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs Wiederholungsgefahr angenommen; das Vergleichsangebot habe ua die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Manpower" und verwechselbar ähnlicher Zeichen, ausgenommen das Zeichen „Maxpower", umfasst, und sei deshalb nicht vorbehaltslos gewesen. Diese Auffassung folgt der Rechtsprechung, dass ein Vergleichsangebot ua den ganzen Unterlassungsanspruch umfassen muss und an keinerlei Bedingungen geknüpft sein darf, um den ernstlichen Willen des Verletzers unter Beweis zu stellen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079899 [T2, T15]). Umfasst die angebotene Unterlassungsverpflichtung nicht alles, was der Kläger begehren konnte (hier: ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen war vom Angebot ausdrücklich ausgenommen), besteht die Wiederholungsgefahr weiter (RIS-Justiz RS0079899 [T37]).
2. Die Vorinstanzen haben die Aktivlegitimation der Erstklägerin bejaht; bescheinigt sei, dass die Erstklägerin als Rechtsnachfolgerin der Markenanmelderin nunmehr Inhaberin der gegenüber den Beklagten verteidigten Markenrechte ist.
Die von der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich die Tatsacheninstanzen im Bescheinigungsverfahren insoweit auch auf Verfahrensergebnisse in solchen Verfahren stützen durften, an denen die Beklagten nicht beteiligt waren, betrifft die - in dritter Instanz nicht überprüfbare - Beweiswürdigung, zu der auch die Beurteilung gehört, ob die Mittel des Provisorialverfahrens dazu ausreichen, einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, sowie ob und welche Bescheinigungsmittel für die Bescheinigung eines bestimmten Sachverhaltes herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0005656 [T3]). Im Übrigen lehnt die Rechtsprechung eine Bindung bei der Auswahl der Bescheinigungsmittel an die in der ZPO aufgezählten Beweismittel ebenso ab wie die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Provisorialverfahren (4 Ob 40/04t = SZ 2004/35 mwN; vgl RIS-Justiz RS0040293), sodass auch Ergebnisse in anderen Gerichtsakten zur Bescheinigung herangezogen werden können (4 Ob 408/79 = ÖBl 1980, 121 - Werkzeughalter für Bohrhämmer mwN).
II. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss 2 R 285/05d-19:
Entgegen § 528 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 506 Abs 1 Z 5 ZPO fehlt im Rechtsmittel die gesonderte Angabe von Gründen, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug für zulässig erachtet wird (Zulassungsbeschwerde).
Prüft man die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen (vgl RIS-Justiz RS0043644 [T2]), werden darin keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Die Behauptungen, es liege kein offenkundiger Schreibfehler vor, und die im angefochtenen Berichtigungsbeschluss vorgenommene Korrektur „logischer Verwechslungen" hätte einer kontradiktorischen Erörterung bedurft, sind nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
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