OGH 4Ob141/93

OGH4Ob141/9319.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr.Ute Messiner, Rechtsanwältin in Klagenfurt als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei "S*****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 60.000 und Feststellung (Streitwert S 5.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Februar 1993, GZ 6 R 195/92-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1992, GZ 23 Cg 290/90-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "K***** Zeitung". In der Ausgabe dieses Blattes vom 11.April 1986 wurde ein Lichtbild des Klägers veröffentlicht, dessen Untertitel lautete:

"Josef P***** soll sich längere Zeit unbehelligt im Unteren Drautal aufgehalten haben".

Mit diesem Lichtbild des Klägers wurde folgender Artikel illustriert:

"Geschäft mit Scheinfirmen?

Kärntens Exekutive jagt einen vermeintlichen Großbetrüger, den sie bereits im November des Vorjahres in den Fängen zu haben glaubte. Ein U-Richter ließ den mehrfach vorbestraften Josef P***** aus Nikelsdorf bei Paternion damals aber vorzeitig laufen.

Josef P***** ist der Kripo kein Unbekannter. Nach Verwicklungen in eine Autoschieberaffäre soll sich der Kärntner, so der Vorwurf, nunmehr auf Zollschwindeleien verlegt haben.

P***** soll mit Manipulationen am sogenannten U-34-Zollformular eine beträchtliche Stange Geld verdient haben. Das Formular dient normalerweise zur Rückvergütung der Mehrwertsteuer, wenn in Österreich gekaufte Waren ins Ausland gebracht werden.

Dem Kärntner wird nun vorgeworfen, mit Hilfe von Scheinfirmen und gefälschten Stempeln, insbesondere ÖAMTC-Grenzdienststellen, die ebenfalls Rückvergütungen vornehmen, geschädigt zu haben.

Einmal schnappte die Falle bereits zu. Als P***** am 10.Oktober des Vorjahres bei einem Grenzübertritt geschnappt wurde, führte man ihn wegen Betrugsverdachtes einem Kärntner Untersuchungsrichter vor; dieser ließ ihn aber mangels greifbarer Hintergründe wieder laufen.

Zu früh, wie sich später herausstellte. P***** wurde nämlich auch in der BRD gesucht, wo er noch 700 Tage Haft abzusitzen hätte. Außerdem ermittelten die deutschen Behörden gegen den Kärntner auch in einer Mordsache.

'P*****' dürfte sich derzeit wieder, 'so die Kriminalisten, wohl irgendwo in Italien aufhalten!'"

Am 24.11.1987 gab der Kläger beim Bezirksgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes wegen Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche und wegen eines Pressedeliktes gegen die Republik Österreich und gegen die "K***** Zeitung" zu Protokoll. Am 25.3.1988 brachte der Kläger zu diesem Antrag vor, daß er wegen des Artikels in der "K***** Zeitung" vom 11.4.1986 eine Schadenersatzklage über 100.000 S gegen die Kärntner "K***** Zeitung" einbringen wolle.

Am 10.1.1988 verfaßte der Kläger in der Haft eine Klage, welche beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt am 11.1.1988 einlangte. Die Klage richtete sich (unter anderem) gegen die "K***** Zeitung" und wurde wegen Verleumdung, Urheberrechtsverletzung und Schadenersatz von 2,5 Millionen S unter Vorbehalt späterer Ausdehnung erhoben. Für diese Rechtssache beantragte der Kläger Verfahrenshilfe. Der Kläger begründete seine Ansprüche damit, daß die "K***** Zeitung" zumindest in vier Fällen über den Kläger und seine damalige Firma grob verleumderische Berichte gebracht habe. Die Klage wurde der Beklagten nicht zugestellt.

Am 30.3.1988 beantragte der Kläger in einer an das "Landesgericht Klagenfurt c/o Herrn Dr.K*****" gerichteten Eingabe (ua) den Widerruf des in der "K*****Zeitung" vom 11.4.1986 veröffentlichten Artikels in gleicher Aufmachung in drei aufeinanderfolgenden Wochenendausgaben, 100.000 S Schmerzengeld und die Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung, Ersatz der Kosten und Schadenersatz. Diese Eingabe trägt keinen Einlaufstampiglienaufdruck. Sie ist an eine am 17.4.1989 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangte Eingabe des Klägers angeheftet. Die Eingabe vom 30.3.1988 kam dem Richter Dr.K***** im Jahre 1988 nicht zu.

Am 31.3.1989 wurde der Akt der zuständigen Abteilung des Landesgerichtes Klagenfurt übermittelt. Mit Beschluß vom 12.9.1989 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Schadenersatz im Betrag von 2,8 Millionen S gegen die Beklagte bewilligt; mit Bescheid vom 3.10.1989 wurde Rechtsanwältin Dr.***** M***** zur Verfahrenshelferin bestellt. Die Verfahrenshelferin ersuchte um ergänzende Vernehmung des damals noch inhaftierten Klägers; diesem Ersuchen wurde mit Protokoll des Bezirksgerichtes Krems vom 19.4.1990 entsprochen. In der Folge verzögerte sich die Kontaktaufnahme der Verfahrenshelferin mit dem Kläger, weil dieser mittlerweile aus der Haft entlassen worden war.

Am 17.8.1990 brachte der durch die Verfahrenshelferin vertretene Kläger die vorliegende Klage ein. Der Kläger begehrt 60.000 S samt 5 % Zinsen zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung sowie die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger für den gesamten Schaden haftbar sei, der dem Kläger aus den tatsachenwidrigen Mitteilungen des Artikels vom 11.4.1986 entsteht. Die im Artikel vom 11.4.1986 behaupteten Tatsachen seien unwahr; der Kläger sei dadurch in seinem Erwerb und Fortkommen erheblich geschädigt worden; ihm sei ein Schaden von mindestens 60.000 S entstanden. Der Kläger stütze seine Ansprüche auf jeden erdenklichen Rechtsgrund; er mache mit dieser Klage auch seinen immateriellen Schaden geltend.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildes des Klägers gehabt, weil der Kläger damals international zur Verhaftung ausgeschrieben und flüchtig gewesen sei. Die Beklagte habe alle Informationen, die zur Veröffentlichung des Artikels vom 11.4.1986 führten, von offizieller Seite erhalten. Alle in dem Artikel aufgestellten Behauptungen seien wahr; die Beklagte habe auch keinen Grund gehabt, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Der Anspruch des Klägers sei verjährt.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 60.000 S samt 4 % Zinsen seit 28.8.1990 zu und gab dem Feststellungsbegehren statt; das Zinsenmehrbegehren sowie das Begehren auf Umsatzsteuer aus den Zinsen wies es ab. Die Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers in Verbindung mit einem zum Teil unwahren, für den Kläger äußerst nachteiligen Text verletze den Anspruch des Klägers auf Schutz seines Bildnisses. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß sie im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz seines Schadens und auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile. Einen materiellen Schaden habe der Kläger nicht nachgewiesen; ihm sei daher nur ein Ersatz für den immateriellen Schaden zuzusprechen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil er bei seinen geschäftlichen Kontakten mit österreichischen Unternehmern und bei seinen Besuchen im Inland immer wieder Nachteile erleide. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt: Der Zeitungsartikel sei dem Kläger im Mai 1987 bekannt geworden; am 11.1.1988 habe er die Klage beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt eingebracht. Daß die Klage Formfehler hatte und der Beklagten nicht zugestellt wurde, sei unerheblich; sie lasse jedenfalls die Forderung des Klägers klar erkennen und habe daher die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen. Dem Kläger stünden nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % p. a. zu; Umsatzsteuer aus den Zinsen sei mangels eines steuerpflichtigen Umsatzes nicht zu entrichten.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Anspruch des Klägers sei verjährt:

Dem Protokollarantrag vom 24.11.1987 sei kein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. Auch aus dem am 11.1.1988 beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt eingelangten Schreiben sei kein Begehren zu entnehmen, das deutlich erkennen ließe, welche Ansprüche der Kläger konkret geltend machen wolle. Bei diesem Schreiben handle es sich vielmehr um eine Urgenz oder um einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. In der am 17.8.1990 überreichten Klage werde auf die Eingabe vom 10.1.1988 nicht Bezug genommen. Bei dieser Sachlage könne nur davon ausgegangen werden, daß die Klage auf dem Antrag vom 24.11.1987 beruhte; sie habe jedoch die Verjährung nicht unterbrochen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Der Rechtsmittelwerber beantragt, das angefochtene Urteil dahin abuzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Eingaben vom 24.11.1987, 10.1.1988 und 30.3.1988 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.4.1989 als verbesserungsfähige Klagen zu werten seien, welche die Verjährung unterbrochen hätten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 60/286 ausgesprochen, daß Eingaben, mit denen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen läßt, bereits als Klagen zu beurteilen sind. Die Entscheidung AnwBl 1992, 237 (mit zust Anm von Mayr) gesteht zu, daß es Fälle geben mag, in denen die in SZ 60/286 aufgestellten Kriterien erfüllt sind; sie stellt aber klar, daß nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage qualifiziert werden kann, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht.

Seinen ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte der Kläger am 24.11.1987 gestellt. Dieser Protokollarantrag ließ weder den Sachverhalt noch das Begehren des Klägers deutlich erkennen; er konnte daher nicht als verbesserungsfähige Klage gewertet werden. Anders verhält es sich aber mit dem Schreiben des Klägers vom 10.1.1988, welches dem Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt am 11.1.1988 zugekommen ist (ON 8). Darin wurde sowohl ein bestimmter Sachverhalt (Veröffentlichung von verleumderischen Berichten in der "K***** Zeitung") geschildert als auch ein bestimmtes Begehren (Schadenersatz von 2,5 Millionen S) erhoben. Bei dieser Eingabe handelt es sich somit auch nach den in der Entscheidung AnwBl 1992, 237 aufgestellten Kriterien um eine verbesserungsfähige Klage, die dem Kläger zur Verbesserung hätte zurückgestellt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Schreiben, wie das Berufungsgericht meint, (auch) um eine Urgenz oder einen weiteren Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelte, enthielt doch dieses Schriftstück jedenfalls "ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel" (AnwBl 1992, 237).

Daß die Eingabe dem Kläger nicht zur Verbesserung zurückgestellt wurde, vermag an der Verjährungsunterbrechung nichts zu ändern. Die Unterbrechung der Verjährung wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß in der von der schließlich bestellten Verfahrenshelferin verfaßten Klage auf das Schreiben vom 10.1.1988 nicht Bezug genommen wurde.

Die beanstandete Bildnisveröffentlichung war am 11.4.1986. Die Verjährungsfrist für das Schadenersatzbegehren des Klägers betrug drei Jahre; sie begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Kläger bekanntgeworden waren (§ 1489 ABGB). Durch die am 11.1.1988 bei Gericht eingelangte Eingabe des Klägers wurde die Verjährungsfrist unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt begann eine neue dreijährige Frist zu laufen, wenn nur das Verfahren "gehörig fortgesetzt" wurde (§ 1497 ABGB; Schubert in Rummel, ABGB2, § 1497 Rz 10 mit Nachweisen aus der Rsp). Das ist hier zu bejahen: Der Kläger konnte davon ausgehen, daß das Gericht seinen Antrag ordnungsgemäß erledigen werde. Daß dies erst am 3.10.1989 geschah, hat er nicht zu vertreten; er war nicht verhalten, von sich aus das säumige Gericht zu betreiben (SZ 37/134; SZ 41/85). Ebensowenig kann es dem Kläger zum Nachteil gereichen, daß sich die Kontaktaufnahme der Verfahrnshelferin mit ihm verzögert hatte, weil er mittlerweile aus der Haft entlassen worden war. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher noch nicht abgelaufen, als am 17.8.1990 die vorliegende Klage bei Gericht einlangte. Somit kommt es aber gar nicht darauf an, wann der Kläger von der Bildnisveröffentlichung erfahren hat, ist doch sein Anspruch keinesfalls verjährt.

Auf Grund seiner unzutreffenden Rechtsansicht, daß das Klagebegehren verjährt sei, hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Beklagten nicht näher auseinandergesetzt, vielmehr in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die Tatsachenfeststellungen "als unbedenklich zu übernehmen" seien. Eine nähere Begründung hiefür fehlt; die bloße Äußerung, daß Feststellungen als unbedenklich zu übernehmen seien, ist keine gesetzmäßige Erledigung der Beweisrüge. Das Berufungsgericht hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen es die Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für nicht stichhältig hielt. Die mangelnde Erledigung der Beweisrüge muß zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes führen, wenn die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist und für die Entscheidung erhebliche Feststellungen betrifft.

Das trifft jedenfalls für die Ausführungen zu Punkt 1 der Beweisrüge zu. Die Beklagte bekämpft damit die Feststellung, daß sie die in dem beanstandeten Artikel verarbeitete Information weder von Eduard S***** noch von einem anderen Beamten der Betrugsabteilung noch von der Pressestelle des Landesgendarmeriekommandos erhalten habe; sie begehrt, stattdessen festzustellen, es sei nicht ausgeschlossen, daß die in dem Artikel vom 11.4.1986 verarbeitete Information auf Grund einer Mitteilung von Eduard S***** oder eines Beamten der Betrugsabteilung oder der Pressestelle des Landesgendarmeriekommandos an die Beklagte gelangt war.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht zu Recht, wenn die Beklagte ein Verschulden trifft (§ 87 Abs 1 und 2 UrhG); dafür ist der Kläger beweispflichtig. Er hat diesen Beweis nicht erbracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beklagte Bild und Begleittext in gutem Glauben auf die Richtigkeit einer ihr von offizieller Stelle zugegangenen Information veröffentlicht hat. Die bekämpfte Feststellung und die an ihrer Stelle begehrte Feststellung sind daher für die Entscheidung wesentlich; ohne Erledigung der gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nicht in der Sache selbst entschieden werden.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 ZPO.

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