OGH 4Ob141/85

OGH4Ob141/8518.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Resch sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerd G***, Vertragsbedienster, Wien 18., Gentzgasse 10/3/15 (auch Tuskanac Vijenac A 1-3, Zagreb, Jugoslawien), vertreten durch Dr. Gerd Swoboda, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 127.661 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 4.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 7.März 1985, GZ 44 Cg 201/84-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 24.Mai 1985, GZ 4 Cr 2258/82-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.143,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm gegenüber der beklagten Partei das Recht auf Entlohnung nach Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 9, mit nächster Vorrückung am 1.1.1984 nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung zustehe und die beklagte Partei schuldig sei, ihm den Betrag von S 127.661 brutto samt Nebengebühren zu bezahlen. Er brachte vor, daß er seit 16.10.1970 Vertragsbediensteter der beklagten Partei und im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e, Entlohnungsstufe 9, eingestuft sei. Seine Tätigkeit in der ÖSTERREICHISCHEN BOTSCHAFT in Bern entspreche jedoch dem mittleren Dienst (Entlohnungsgruppe d). Das Leistungsbegehren betrifft die Bezugsnachzahlung für den Zeitraum 1.5.1979 bis 31.10.1982. Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, der Kläger habe auch nicht annähernd jenes Maß an Allgemein- und Fachwissen oder an sonstigen Qualifikationen, wie es die im mittleren Dienst in Verwendung stehenden Kanzleibediensteten und Sekretärinnen der Vertretungsbehörde aufwiesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger war vom 22.10.1970 bis 1982 an der ÖSTERREICHISCHEN BOTSCHAFT in Bern als Amtsgehilfe tätig. Der jährlich zu erstellende Personalverwendungsausweis des Klägers für die Zeit vom 20.2.1977 bis 20.2.1978 sieht folgende Tätigkeiten vor: Portierdienst im Amtsgebäude, Zeitungsarchiv, Anfertigung von Zeitungsausschnitten, Botengänge und Ersatzchauffeur, Ablage der Visaformulare, Verwaltung des Büromaterials. Für die Zeit vom 20.2.1978 bis 20.2.1979 lautete der Verwendungsnachweis des Klägers: Führung eines Portobuches mit Kassa, Abfertigung der Post (Kontrollieren, ob unterschrieben, Kuvertierung, Frankierung und Versand, Versiegeln und Verpackung der Kuriersendungen), Verwaltung der Österreichischen Bundesgesetzblätter (ordnen und binden lassen), Verwaltung der Schweizerischen Gesetzblätter (Durchführung von Bestellungen von Vorlagen an die österreichischen Zentralstellen, ordnen und binden lassen), Verwaltung der Gesetzessammlung "Das österreichische Recht" (Einordnen), Ersatzchauffeurdienst,Botengänge (mit eigenem PKW), Anfertigung von Kopien, Bestellung von Kopiermaterial sowie Ausführung kleinerer Reparaturen am Kopiergerät, Abziehen von Matrizen sowie Anfertigung von Vervielfältigungen, Verwaltung des Büromaterials, Parteienverkehr: Versorgung mit Paß- und Visaformularen, Prospekten usw., Austragen von Akten an die zuständigen Referenten, Aufsicht über die Zentralheizung, Schneeräumen im Winter, gegebenenfalls und soweit durchführbar, kleinere Hausarbeiten; bei Visawerbern: Nachschlagen in den Fahndungsbüchern, Österreichischer Gebrauchszolltarif (ordnen und berichtigen).

Der Kläger war an der ÖSTERREICHISCHEN BOTSCHAFT in Bern ein ausgezeichneter Mitarbeiter, sehr ambitioniert und fleißig. Er erhielt monatlich 1.400 Schweizer Franken zur Bestreitung der Portoauslagen und Zustellgebühren, führte - außer bei Verhinderung - das Portobuch, in dem er die Auslagen verbuchte und monatlich abrechnete. Er hatte ferner eine Kassa und man konnte bei ihm Briefmarken kaufen. Während die einfachen Akten und die Reservatakten vom Kanzleileiter abgefertigt wurden, besorgte dies bei den Paßakten der Kläger oder sein Kollege. Dabei mußte er die Eintragungen im Paß mit jenen im Antrag vergleichen und sodann kontrollieren, ob sämtliche Dokumente angeschlossen waren. Bei der Postabfertigung hatte der Kläger die Poststücke zu kuvertieren, zu frankieren und zur Post zu befördern. Dabei hatte er auf dem Aktendeckel zu kontrollieren, ob sämtliche Beilagen, die vorne angeführt sind, tatsächlich enthalten waren, und dies durch eine Paraphe auf dem Aktendeckel zu bestätigen. Er mußte auch prüfen, ob die Akten unterschrieben waren. Bei den Gesetzessammlungen war es Aufgabe des Klägers, die neu eintreffenden Gesetze einzuordnen und bei losen Blattausgaben diese auf dem laufenden Stand zu halten. Schweizerische Gesetzblätter hat der Kläger über Wunsch von Referenten oder im Auftrag der Botschaft bestellt und eingekauft. Das Geld dafür nahm er aus der Amtskasse. Die ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT in Bern bezog 20 bis 25 Zeitungen. Der Presseattachü strich die wichtigsten Artikel an, die dann vom Kläger ausgeschnitten und aufgeklebt wurden. Danach fertigte der Pressereferent einen Pressebericht an und legte über diesen Bericht einen Akt an. Der Kläger mußte nun prüfen, ob die richtige Anzahl der Kopien hergestellt war und ob Zeitungsausschnitte verwechselt wurden. Er legte auch sämtliche in- und ausländische Zeitungen und Fachzeitschriften in einer dafür vorgesehenen Ablage ab. Bei den Zeitungen hatte der Kläger auch die Nachbestellung über. Auf Anfrage von Referenten mußte er Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren aus dem Archiv heraussuchen, zum Referenten bringen und nach Gebrauch wieder einreihen. Der Kläger war auch Portier und hatte beim Parteienverkehr zunächst die Parteien einzulassen, sie in das Parteienzimmer zu führen und mit den notwendigen Formularen zu versorgen. Bei verschiedenen Tätigkeiten erteilte der Kläger selbständig kleinere Auskünfte. Wenn etwa jemand wissen wollte, was man für eine Reise nach Österreich benötigt, oder wenn eine Schulklasse einen Ausflug nach Österreich machte, übergab der Kläger das diesbezügliche Informationsmaterial. An sich besteht eine generelle Anweisung für sämtliche österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, daß die Amtsgehilfen Parteien beim Ausfüllen diverser Formulare, so auch von Antragsformularen für Pässe ua. behilflich sein sollen.

Im Sommer 1979, während eines besonderen Engpasses in der Konsularabteilung, wurden Überlegungen angestellt, den Kläger zu Visaarbeiten heranzuziehen. Es wurde begonnen, ihn diesbezüglich einzuschulen, und er wurde im Sommer 1979 und bei urlaubsbedingter Abwesenheit von Mitgliedern der Konsularabteilung auch teilweise für solche Tätigkeiten herangezogen. Er half während des Urlaubs von Regierungsrat Viktor R*** vom 2. bis 24.7.1979 bei der Ausstellung von Sichtvermerken mit, wobei er auch die Daten in den Pässen der Parteien mit jenen im Antrag der Sichtformulare verglich. Er stempelte dann in den Paß das Visum sowie den Rundstempel und den Datumstempel ein. Bei jedem Antrag sah der Kläger im Fahndungsbuch nach und berichtete gegebenenfalls dem Referenten, wenn jemand dort aufschien. Daneben gab es noch eine interne alphabetisch geordnete Warnkartei. Zu dieser wurden von Wien aus die Namen jener österreichischen Staatsbürger bekanntgegeben, die keine Pässe, Visa oder ähnliches von der Botschaft bekommen sollten. Die Namen dieser Personen wurden in einer Kartei aufgeklebt, mit Datum und Unterschrift des Klägers versehen, und er mußte auch bei Änderungen, Löschungen etc. die Warnkartei berichtigen. Der Kläger übergab Personen, die um Visa ansuchten, die dazu erforderlichen Formulare und half ihnen gegebenenfalls beim Ausfüllen. Er übernahm die Pässe, führte die Fahndung in der Warnkartei und in den Fahndungsbüchern durch und prüfte insbesondere nach den schweizerischen Vorschriften bei den sogenannten Ausländerausweisen, also bei Flüchtlingen, ob nicht schon Visa von Oststaaten eingestempelt waren, denn dann durften keine Visa erteilt werden. Diese Tätigkeit übte der Kläger jedoch nicht regelmäßig aus, sondern nur in der Urlaubsvertretung oder bei krankheitsbedingter Vertretung von Regierungsrat R***. Wenn der Kläger ein Visum vorbereitet hatte, nahm er den Namen des Visumwerbers in das Visaverzeichnis auf. Bei der Erteilung von Visa gab es Schwierigkeiten; der Kläger kannte die einfacheren Dinge und sah auch manchmal nach, fragte jedoch häufiger den Referenten. Besonders bei Ausländerausweisen wußte der Kläger aber meist, für welche Staatsangehörigen Österreich ein Visum vorschreibt. Die Warnkartei und die Fahndungsbücher hatte der Kläger immer selbst über. Am 22.11.1979 berichtete der erste Mitarbeiter des Botschafters dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Hinweis auf den Antrag des Klägers auf Überstellung in die Entlohnungsgruppe d, den er befürwortete, daß die Botschaft den Kläger während der Sommermonate und Urlaubsmonate mit den einschlägigen Visaarbeiten betraut habe und dies fallweise auch in Hinkunft tun wolle, da er in der Lage sei, die Visaarbeiten bis zur Unterschriftsreife durchzuführen. Um eine diesbezügliche Genehmigung gemäß § 52 des Handbuchs für den auswärtigen Dienst werde gebeten. Auch unter Außerachtlassung der Visaarbeiten ergebe die Arbeitsbeschreibung und die Arbeitsbewertung des Klägers unter Berücksichtigung seiner Argumente eine mehrheitlich "d"-wertige Verwendung. Auf dieses Schreiben kam nie eine Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Der Kläger wurde daher im Sommer 1980 nicht mehr für Visaangelegenheiten herangezogen. Es war in der Botschaft klar, daß der Kläger nur vorübergehend zu Tätigkeiten herangezogen werden konnte, die über seiner Entlohnungsgruppe lagen. Er wurde auch in beschränktem Umfang höherwertig verwendet, um ihm eventuell den Übertritt in "d" leichter zu machen. Bei den Amtsgehilfentätigkeiten war es Aufgabe des Klägers, die Post auf das Postamt zu befördern und von dort abzuholen, die Akten auszutragen und andere Botengänge außerhalb der Botschaft durchzuführen und manchmal auch Ersatzchauffeurdienste zu leisten. Der Kläger stellte auch manchmal Kopien her und kümmerte sich darum, daß das Material für den Kopierapparat vorhanden war. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß alle vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten mit Ausnahme der Chauffeur- und Botendienste sowie des Austragens der Akten, also der weit überwiegende Teil seiner Tätigkeit, dem mittleren Dienst zuzurechnen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Rechtlich vertrat es die Auffassung, die Einstufung in den mittleren Dienst verlange etwa jene geistige Leistung, die die Ablegung der Kanzleiprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr.217/58 voraussetze. Eine Sachkunde, von der auch bei bloßem Vorhandensein gewisser an sich primitiver, nicht einmal an das Hauptschulniveau heranreichender Kenntnisse gesprochen werden könne, wenn nur eine gegenüber Laien vertrautere Beziehung zur Sache gegeben sei, rechtfertige für sich allein nicht schon die Einstufung in den mittleren Dienst. Keine der vom Kläger ausgeübten

Tätigkeiten - ausgenommen jene in Visaangelegenheiten - stelle an ihn eine Anforderung, die der für die Ablegung der Kanzleiprüfung nötigen geistigen Leistung gleichwertig sei. Es sei zweifellos eine gewisse Aufmerksamkeit und Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Ordnungsliebe vorausgesetzt, darüber hinaus aber nur eine sehr geringe, nicht annähernd an die Erfordernisse der Kanzleiprüfung heranreichende geistige Fähigkeit. Auch die Hilfestellung gegenüber Rat suchenden Parteien stelle sich als Auszug der gegenüber Laien vertrauteren Beziehung des Klägers zur Sache dar. Bedenke man, daß das Ausfüllen eines Paßformulars jedem Staatsbürger möglich sein müsse, die Formulare daher entsprechend einfach und übersichtlich gehalten seien, so könne nicht davon gesprochen werden, daß die aus der ständigen Befassung resultierenden Erklärungen bei Ausfüllung dieser Formulare eine besondere geistige Leistung erforderten. Die zweifellos "d"-wertige Visatätigkeit des Klägers könne schon deshalb nicht als Einstufungskriterium herangezogen werden, weil sie lediglich vorübergehend und aushilfsweise ausgeübt worden sei. Nur im Jahr 1979 habe der Kläger einige Male kurzfristig und vertretungsweise diese Gesuche vorbereitet. Die mit dieser Vorbereitung verbundenen Tätigkeiten wie Fahndung in der Warnkartei und in den Fahndungsbüchern seien einerseits durch ihre zeitliche Beschränkung nicht geeignet gewesen, einen für die Einstufung relevanten Prozentsatz der Gesamttätigkeit des Klägers zu umfassen, andererseits sei diese vertretungsweise Tätigkeit des Klägers durch Verweigerung der Zustimmung der beklagten Partei für die Zeit nach 1979 nicht mehr möglich gewesen. Der Umstand, daß die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten vielseitiger und seine Leistungen offensichtlich von überdurchschnittlicher Einsatzfreude geprägt gewesen seien, stelle kein Einstufungskriterium dar und könne daher ohne die entsprechende Qualifikation der Tätigkeit nicht zu einer höheren Einstufung führen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste an (SZ 32/4 ua.). Hat der Vertragsbedienstete verschiedenwertige Arbeiten verrichtet, so ist maßgebend, welche Dienste überwiegen, es wäre denn, daß der nicht überwiegende Teil von überragender Bedeutung oder Wichtigkeit ist (Arb.9233 ua.). Der Begriff des mittleren Dienstes (Entlohnungsgruppe d) wird im Gesetz ebensowenig umschrieben, wie der des Hilfsdienstes (Entlohnungsgruppe e). Nach der Rechtsprechung setzt der mittlere Dienst kein Fachwissen voraus, vielmehr genügt ein Allgemeinwissen, wie es durch die Hauptschule oder eine ähnliche Vorbildung vermittelt wird (Arb.7697 ua.). Es wurde auch ausgesprochen, daß etwa eine geistige Leistung verlangt wird, wie sie die Ablegung der Kanzleiprüfung gemäß der Verordnung vom 23.9.1958, BGBl.217 voraussetzt (Arb 8046 ua.). Diese Verordnung wurde allerdings ab 1.8.1972 durch die Verordnung vom 7.3.1972, BGBl. Nr.87 ersetzt, die ihrerseits wieder ab 1.4.1980 durch die Verordnung der Bundesregierung vom 4.12.1979, BGBl. Nr.519 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P 3 und über die Facharbeiteraufstiegsausbildung ersetzt wurde. Die Grundzüge dieser beiden zuletzt genannten Verordnungen sind daher mit Rücksicht auf seine Beschäftigungszeit bei der Beurteilung, in welche Entlohnungsgruppe der Kläger einzureihen ist, anzuwenden. Nach der Verordnung BGBl.1972/87 umfaßte die schriftliche Kanzleiprüfung die Gegenstände "Maschinschreiben" und nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist, entweder "Kanzleiwesen" oder "Stenographie". Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßte die im § 8 Abs.2 lit.b des Gehaltsüberleitungsgesetzes BGBl. Nr.22/1947 angeführten Gegenstände [das waren in der Fassung der Novelle BGBl 1970/243 die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechts, Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden und die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten], der besondere Teil hingegen die Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Kandidat verwendet wird, und - nach Wahl der Dienstbehörde - entweder Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes oder Grundzüge der Buchungsvorschriften und der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst sowie der Lagerführung,des Bestellwesens, der Warenübernahme und der Inventarisierung oder die Grundzüge der Lohnverrechnung und der Lohnsteuer und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst und der Buchungsvorschriften und der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst.

Die nunmehr geltende Verordnung BGBl.1979/519 sieht für alle Verwendungen eine Ausbildung über die Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation und der Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie für den Verwaltungs- und Kanzleidienst die Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird, und je nach seiner Verwendung entweder über die Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes oder über die Material- und Inventargebarung sowie über die Grundzüge der Buchungsvorschriften und des Bestellwesens vor. Die schriftliche Prüfung entspricht jener der Verordnung BGBl.1972/87, die mündliche ist in den Ausbildungsfächern abzulegen.

Vergleicht man die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten mit den Kenntnissen, welche die Ablegung der Dienstprüfung nach beiden Verordnungen erfordert und die in den Ausbildungslehrgängen vermittelt werden, dann ist die Einstufung des Klägers in die Entlohnungsgruppe "d" nicht gerechtfertigt.Daß das Aufgeben und Abholen der Post, die Verrichtung von Botengängen, das Austragen von Akten, das Kopieren, das Einordnen von Gesetzblättern und das Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsartikeln reine Hilfsdienste darstellen, bedarf keiner näheren Begründung.Gleiches gilt aber auch für die Tätigkeit des Klägers als Portier. Die Versorgung der Parteien mit den erforderlichen Formularen, die Hilfeleistung beim Ausfüllen derselben, die Übergabe von Informationsmaterial und die Erteilung kleinerer Auskünfte stellen keine Tätigkeiten dar, für die Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Inhalt der Dienstprüfung verglichen werden können. Auch die Führung und Berichtigung der Warnkartei stellt eine rein manipulative Tätigkeit dar, für die nur eine gewisse Genauigkeit, nicht aber eine geistige Leistung erforderlich ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kläger in allen Fällen von Ansuchen um die Erteilung eines Visums im Fahndungsbuch und in der Warnkartei nachgesehen und dem Referenten über das Ergebnis berichtet hat oder ob er dies nur im Zusammenhang mit seiner kurzfristigen vertretungsweisen Verwendung bei der Vorbereitung der Erledigung von Visaansuchen getan hat. Auch hier erschöpfte sich seine Tätigkeit im Suchen des Namens des Antragstellers in der alphabetisch geordneten Kartei und im Fahndungsbuch, ohne daß es einer selbständigen geistigen Leistung bedurft hätte. Auch die Überprüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Beilagen nach den Angaben am Aktendeckel vor dem Kuvertieren und Frankieren ist eine rein mechanische Tätigkeit, zu der nur eine gewisse Genauigkeit erforderlich ist. Die Führung des Portobuches und die monatliche Abrechnung des Vorschusses ist eine nicht ins Gewicht fallende Nebentätigkeit der Postabfertigung, der Verkauf von Briefmarken keine dem Kanzleidienst vergleichbare Tätigkeit. Damit verbleibt aber die nur kurzfristig und vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit bei der Vorbereitung der Erledigung von Visagesuchen, die aber für sich allein nicht ausreicht, um eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe "d" zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO

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