European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00141.22X.1122.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Vater war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 400 EUR je Kind verpflichtet. Wegen seines nunmehr geringeren Einkommens und wegen der Notwendigkeit der Bedienung von Bankkrediten zur (scheidungsbedingten) Schaffung von Wohnraum stellte er einen Herabsetzungsantrag nebst einem Oppositionsantrag.
[2] Das Erstgericht gab den Anträgen des Vaters zum Teil statt und reduzierte die Zahlungspflicht bzw erklärte die Ansprüche teilweise für erloschen, wobei es die Kredite zur Wohnraumschaffung berücksichtigte.
[3] Das von beiden Seiten angerufene Rekursgericht berichtigte den Beschluss des Erstgerichts, den es hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 2. 2019 bis 31. 12. 2019 bestätigte und hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 1. 2020 aufhob. Nachträglich ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs – hinsichtlich des bestätigenden Teils seiner Entscheidung – zu.
[4] Mit seinem Revisionsrekurs ficht der Vater den Beschluss des Rekursgerichts insofern an, „als dass für den Zeitraum ab 1. 1. 2020 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes der monatliche Unterhaltsbeitrag je Kind unter Berücksichtigung der Belastungsgrenze zu reduzieren“ sei, nämlich auf 200 EUR.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[6] Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814).
[7] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch hinsichtlich des aufhebenden Teils seiner Entscheidung getätigt. Ein (diesbezüglich) unterlassener Zulassungsausspruch kann auch nicht analog § 508 Abs 1 ZPO (bzw hier § 64 Abs 1 AußStrG) nachgeholt werden (vgl 2 Ob 102/21w Rz 11). Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist daher absolut unzulässig. Die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses in Bezug auf den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung vermag daran nichts zu ändern.
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