European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00141.17I.1121.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Kläger machen Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL‑Zertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen den Klägern und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderungen ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss der Kläger im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.
Das Berufungsgericht verwarf mit Teil- und Zwischenurteil im Verhältnis zwischen den Klägern und der Erstbeklagten den Einwand der Verjährung der auf zivilrechtliche Prospekthaftung gestützten Schadenersatzansprüche. Die Revision ließ es wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers zu.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
Mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. Die Vorinstanzen haben die Entscheidung über die Kosten jeweils dem Endurteil vorbehalten.
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