Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kuriers"; die Beklagte ist Medieninhaberin der "Kleinen Zeitung".
In der "Kleinen Zeitung" für Kärnten und Osttirol vom 10.5.1992 erschien auf Seite 5 folgender Artikel:
Mit der Behauptung, daß dieser Bericht trotz seiner sachlichen Richtigkeit zur Irreführung geeignet sei, weil entgegen dem durch ihn erweckten Eindruck die Reichweite der "Kleinen Zeitung" in Wahrheit zurückgegangen sei, begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes
a) eine "kräftige Auflagensteigerung" hinsichtlich der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung" oder sinngleiche Tatsachen zu behaupten, wenn in jenem Zeitraum und in jenem Verbreitungsgebiet, für den/das die Auflagensteigerung behauptet wird, insbesondere für Kärnten und Osttirol, die Reichweite der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung" nicht zugenommen oder sich verringert hat, oder wenn der unrichtige Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Reichweitensteigerung handle, insbesondere wenn dieser Eindruck dadurch erweckt wird, daß behauptet wird, daß die Leser und Inserenten diese erfolgreiche Entwicklung ermöglicht hätten;
b) bei Werbemaßnahmen Druckauflagen oder Druckauflagensteigerungen hinsichtlich der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung" zu behaupten, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß es sich bei der "Druckauflage" nicht um die verkaufte Auflage handelt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der beanstandete Artikel enthalte ausschließlich richtige Zahlen; auch werde deutlich darauf hingewiesen, daß es sich um die Druckauflage handelt; auch der oberflächliche Leser werde dabei nicht zu der Überzeugung kommen, daß die ausgewiesenen Druckauflagen mit Leserzahlen gleichzusetzen seien. Es liege daher keine irreführende Angabe vor. Die Erhöhung der Druckauflage entspreche einer ebensolchen Erhöhung der Verkaufsauflage. Diese werde einerseits dadurch erzielt, daß frühere "Mitleser" sich die Zeitung nun selbst kaufen, und andererseits durch das Gewinnen neuer Leser. Aus der von der Klägerin herangezogenen Optima-Analyse ergebe sich im Hinblick auf die statistische Unsicherheit kein Nachweis für einen Rückgang an Lesern der "Kleinen Zeitung"; nach einer neueren Erhebung habe die Zahl der Leser der "Kleinen Zeitung" in Kärnten und Osttirol sogar zugenommen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Ein Werbevergleich könne auch durch Gegenüberstellung von Daten des eigenen Unternehmens mit denen namentlich genannter Mitbewerber erfolgen, wenn diese Daten objektiv überprüfbar sind und die Gegenüberstellung nicht in die Irre führt oder das Sachlichkeitsgebot verletzt. Die von der Beklagten angeführten Zahlen seien objektiv überprüft worden. Eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liege hier nicht vor, weil in dem beanstandeten Artikel nur von der Druckauflage die Rede sei und nirgends auf die verkaufte Auflage oder die Leserzahl der Zeitung hingewiesen werde. Eine Irreführung könne zwar auch im Unterlassen der nötigen Aufklärung liegen; das setze aber voraus, daß den unerwähnt gebliebenen Tatsachen eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Den Lesern des beanstandeten Artikels müsse klar gewesen sein, daß die Leserzahl und die tatsächlich verkaufte Auflage nur bedingt mit der Druckauflage zusammenhängen. Zum anderen belegten die jüngsten medienstatistischen Erhebungen, daß es zumindest zu keinem markanten Schwund an Lesern der "Kleinen Zeitung" gekommen ist (Zunahme um 46.000 Leser nach der Mediaanalyse 1992 für den Zeitraum 1990 bis 1992; Abnahme um nur 1.000 Leser nach der Optima-Analyse, was in der statistischen Schwankungsbreite liege). Ob bei einer deutlichen Abnahme der Leserzahl oder bei einem bewiesenen - hier aber nicht einmal behaupteten - Sinken der verkauften Auflage die bloße Anführung einer Druckauflagensteigerung irreführend sein könnte, bedürfe keiner Untersuchung; im vorliegenden Fall sei die Möglichkeit einer solchen Irreführung jedenfalls nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die strengen Anforderungen an Vollständigkeit (Wahrheit) und Sachlichkeit der vergleichenden Werbung seien Ausdruck des Umstandes, daß eine solche Werbung stark in die Rechtssphäre des Mitbewerbers eingreift. Gerade bezüglich des Irreführungsverbotes müsse allerdings vor übertrieben strengen Anforderungen gewarnt werden, weil sonst selbst von jenen Unternehmen, die überhaupt an vergleichender Werbung interessiert sind, nicht vergleichend geworben würde und es erst recht zu einer Flucht in die Suggestionswerbung käme. Selbst die Pflicht zur größeren Vollständigkeit der vergleichenden Werbung gegenüber sonstigen Werbemaßnahmen könne nicht dazu führen, daß bei einem Bericht über die geprüften Ergebnisse der Auflagenvergleiche auch Warentestergebnisse über andere Marktparameter eingebracht werden müßten. Schließlich mache der Artikel eindeutig klar, daß damit nur eine Aussage über die Auflage, nicht aber über die verkaufte Stückzahl getroffen werde. Zwar treffe es zu, daß der Hinweis auf die den Bestand der Zeitung gewährleistenden Leser und Inserenten eine Werbeaussage ist, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verkaufszahlen verstanden werden und allenfalls einen unrichtigen Eindruck vermitteln könnte; zur Irreführung geeignete Angaben im Sinne des § 2 UWG müßten jedoch auch geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Eine allenfalls geringfügige Differenz hinsichtlich tatsächlich verkaufter Exemplare oder des Verbreitungsgebietes lasse aber den Aussagegehalt des beanstandeten Artikels noch nicht als wettbewerbswidrige, weil irreführende vergleichende Werbung ersehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte - welche zunächst darauf hinweist, daß ihres Erachtens die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen - beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichartigen Sachverhalt - soweit überblickbar - nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Daß die Beklagte in dem beanstandeten Artikel irgendwelche objektiv unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere zu ihren Gunsten unrichtige Zahlen angegeben hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht; sie gesteht vielmehr ausdrücklich die sachliche Richtigkeit des Artikels zu (S. 9). Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe unter Umständen - insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen - gegen § 2 UWG verstoßen, und zwar dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 793 Rz 25 zu § 3 dUWG; ÖBl 1977, 39; ÖBl 1984, 70; ecolex 1993, 253 uva). Maßgebend ist stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird (ÖBl 1981, 48; ecolex 1993, 253 uva). Der Beurteilung einer Ankündigung sind nicht einzelne Teile, sondern der gesamte Text zugrunde zu legen (ÖBl 1985, 101; ÖBl 1986, 159); entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung (ÖBl 1984, 98 uva) auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise (SZ 44/176; ÖBl 1974, 110; ecolex 1993, 253 ua). Dabei ist an die Aufmerksamkeit des Publikums, an dessen Begabung, Erfahrung und Sachkunde ein Druchschnittsmaßstab anzulegen (Hohenecker-Friedl aaO 24; Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 32; ÖBl 1976, 19 ua). Bei der Prüfung des Aussagegehaltes einer Werbung, die sich an das breite Publikum richtet, ist grundsätzlich vom Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters auszugehen, der eine Werbebehauptung ungezwungen und unkritisch wahrnimmt (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 794 Rz 27 und 797 Rz 33; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva). Fachkundige Kreise werden hingegen Werbeangaben meist sorgfältiger betrachten (Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 33).
§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 47; ÖBl 1985, 101; ecolex 1993, 253 ua). Im Verschweigen einer Tatsache liegt freilich dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl aaO 23; Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 48; MR 1990, 27 ua). Das wird vor allem überall dort zutreffen, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 49 a; ÖBl 1985, 71 und 101; MR 1990, 27; ecolex 1993, 253 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann kann der Beklagten keine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vorgeworfen werden:
Die Beklagte hat in dem beanstandeten Atikel mehrmals deutlich den Ausdruck "Druckauflage" gebraucht. Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage (Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse Rz 48) - nicht geläufig sind, muß beim Lesen dieses in der Alltagssprache nicht gebräuchlichen Ausdruckes erkennen, daß damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Die Beklagte war nicht verpflichtet, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" odgl. handle.
Der Klägerin ist aber darin zuzustimmen, daß der durchschnittliche Leser die von der Beklagten als "sehr erfreulich" bezeichnete Mitteilung über die günstige Druckauflagenbewegung als Hinweis auf einen geschäftlichen Erfolg der "Kleinen Zeitung" verstehen mußte, wäre doch eine bloße Steigerung des Materialeinsatzes durch das Herstellen einer höheren Anzahl gedruckter Zeitungsexemplare weder für irgend jemanden "sehr erfreulich" noch ein Grund dafür, "allen unseren Lesern und Inserenten ..., die uns diese erfolgreiche Entwicklung ermöglichten, herzlich zu danken". Der Leser wird vielmehr diese Mitteilung in ihrer Gesamtheit dahin verstehen, daß es der "Kleinen Zeitung" gelungen ist, ihren Absatz, also die verkaufte Auflage, zu erhöhen. Daß die Beklagte nur - etwa zur Täuschung der "Kontrollore" des VÖZ als Herausgeber des Pressehandbuches - vor dem Stichzeipunkt einer Prüfung bewußt mehr Exemplare produziert hätte, hat die Klägerin ausdrücklich "derzeit nicht behauptet" (S. 10 f); derartiges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Dartuung der Irreführungseignung des beanstandeten Artikels hat sich die Klägerin nur auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Optima-Analysen 1990 und 1991 berufen (S. 7); sie hat aber nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß die verkaufte Auflage der "Kleinen Zeitung" für Kärnten und Osttirol nicht im gleichen Maße gestiegen wäre wie die Druckauflage. Die Unrichtigkeit einer irreführenden Angabe zu beweisen, ist aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - Sache des Klägers (ÖBl 1984, 97 uva).
Die Klägerin hat allerdings - worauf sie in d er Revision nur noch am Rande zurückkommt (S. 131) - die Eignung der beanstandeten Einschaltung zur Irreführung auch darin erblickt, daß der flüchtige Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen könne, mit der bekanntgegebenen Druckauflagensteigerung sei auch eine erhöhte Reichweite, also eine höhere Anzahl von Lesern, verbunden; nur eine Tatsachenbehauptung dieses Inhaltes könnte ja durch die Ergebnisse der Optima-Analysen widerlegt erscheinen. Auch damit ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Die Beklagte hat wahrheitsgemäß über die Steigerung ihrer Druckauflage berichtet und damit - nach dem oben Gesagten unwiderlegt - einen besseren Verkaufserfolg als in früheren Jahren behauptet. Über eine gestiegene Zahl von Lesern, also eine größer gewordene Reichweite - einen Umstand, der gerade für die Inserenten von Bedeutung ist - hat sie nichts gesagt. Auch ein flüchtiger Leser kann eine Äußerung über die Größe der Druckauflage nicht als eine Angabe über die - bei Zeitungen in aller Regel größere - Zahl an Lesern verstehen. Folgerichtig hat daher die Klägerin der Beklagten insoweit die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Vorwurf gemacht (S. 9). Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat - die medienstatistischen Erhebungen kein eindeutiges Ergebnis gebracht haben, weil der von der Klägerin aufgezeigte Rückgang der Leserzahl laut Optima-Analysen innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt, so daß ein Beweis für einen tatsächlichen Verlust an Lesern fehlt; nach der Mediaanalyse 1992 könnte sogar auf eine Leserzunahme geschlossen werden.
Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, daß trotz der gestiegenen Druckauflage die Zahl ihrer Leser möglicherweise stagniere oder gar zurückgehe, wird doch eine solche Aufklärung vom Publikum auch gar nicht erwartet. Man kann auch nicht sagen, daß der Umstand eines allfälligen geringfügigen Leserverlustes für das Publikum von Bedeutung wäre; für den Kaufentschluß des Lesers wird ein solcher Umstand keine Rolle spielen. Soweit Inserate von der Werbewirtschaft eingeschaltet werden, besteht keine Gefahr einer Irreführung, weil Fachleuten der Begriff der "Druckauflage" ebenso bekannt ist wie die Ergebnisse der einzelnen Mediaanalysen; "kleine" Inserenten wiederum werden auf geringfügige Schwankungen der Leserzahl kaum reagieren. Selbst wenn man aber einen Irrtum eines gewissen Teils der Leser in dem Sinne, daß sie aus dem beanstandeten Artikel auf eine Steigerung der Reichweite der "Kleinen Zeitung" schließen, annehmen wollte, läge doch keine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vor, muß doch nach ständiger Rechtsprechung zwischen der irreführenden Werbung und dem Entschluß eines davon angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, ein Zusammenhang bestehen (ÖBl 1979, 101; SZ 54/97; ÖBl 1991, 157 uva).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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