Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgebende Auslegung einer Werbeaussage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen (Fach-)Kreise unter „echten“ One-Shot-Impfstoffen für Ferkel nur solche verstünden, bei denen die Fachinformation ausschließlich eine einmalige Behandlung vorsehe, ist jedenfalls vertretbar. Damit unterscheidet sich das Arzneimittel der Beklagten (insbesondere) von jenem der Klägerin, bei dem die Fachinformation unter gewissen Umständen eine zweimalige Anwendung empfiehlt. Dass ein anderer Senat des Rekursgerichts in einem Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen der (dort beklagten) Klägerin nicht untersagt hat, mit einer „One-Shot“-Zulassung zu werben, steht dem nicht entgegen. Denn eine solche Zulassung liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise auch dann vor, wenn die Fachinformation - wie bei der Klägerin - für bestimmte Fälle eine einmalige und für andere eine zweimalige Anwendung empfiehlt.
Richtig ist, dass die Werbung mit einer Spitzenstellung irreführend sein kann, wenn das Unternehmen auf dem relevanten Markt (hier also auf jenem der „echten“ One-Shot-Arzneimittel) der einzige Anbieter ist und daher in Wahrheit über keine Spitzenstellung im Verhältnis zu anderen Unternehmen verfügt (4 Ob 96/94 = MR 1994, 209 [Korn] - Bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs). Auf diesen Umstand hat sich die Klägerin zwar hilfsweise gestützt. Ihr Begehren spiegelt dieses Vorbringen aber nicht wieder, sondern erfasst ausschließlich die fehlende Spitzenstellung gegenüber „vergleichbaren“ Impfstoffen. Ein auf das Fehlen von Mitbewerbern gestütztes Verbot wäre davon nicht gedeckt.
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