OGH 4Ob138/00y (RS0113859)

OGH4Ob138/00y15.6.2000

Rechtssatz

Richtet sich die Klage gegen den einzigen persönlich haftenden und damit allein zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist mangels entgegenstehender Behauptung zu vermuten, dass der Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden.

Normen

KSchG §28
UWG §14 A1

4 Ob 138/00yOGH15.06.2000

Veröff: SZ 73/98

4 Ob 189/01zOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Aktive Mitwirkung am Wettbewerbsverstoß durch den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG. (T1)

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 28 KSchG; Passivlegitimation der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht, die aktiv an den Verstößen beteiligt waren, bejaht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00138_00Y0000_001

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