OGH 4Ob135/01h (RS0115515)

OGH4Ob135/01h24.9.2019

Rechtssatz

§ 30b KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.

Normen

KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §30b

4 Ob 135/01hOGH12.06.2001
7 Ob 190/12kOGH19.12.2012

Vgl auch

4 Ob 121/19aOGH24.09.2019

Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00135_01H0000_002

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