OGH 4Ob133/91 (RS0079559)

OGH4Ob133/9125.2.1992

Rechtssatz

Der Veröffentlichungsanspruch bildet - ungeachtet einer vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Auswahl bestimmter Medien - als vom Unterlassungsanspruch abhängiger Nebenanspruch eine Einheit; nach rechtskräftiger Entscheidung darüber steht daher eine weiteren Klage, mit der die Urteilsveröffentlichung an Stelle des bereits zuerkannten in einem anderen Medium begehrt wird, das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Normen

UWG §25 Abs3

4 Ob 133/91OGH25.02.1992

Veröff: ÖBl 1992,173 = MR 1992,212 (Walter) = WBl 1992,267

4 Ob 58/03pOGH16.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/168

4 Ob 102/11wOGH05.07.2011

Vgl; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T1)

4 Ob 217/18tOGH26.03.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00133_9100000_001

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