Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob die Obsorge den Eltern entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden soll, bildet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die angefochtene Entscheidung auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nimmt und mit den leitenden Grundsätze der Rechtsprechung im Einklang steht (RIS-Justiz RS0115719).
2. Das Rekursgericht hat eine Gefährdung des Kindeswohls - das allein bei der Entscheidung über die Obsorge maßgebend ist (RS0048632 [T1]) - nicht (wie ihm die Kindeseltern in ihrer Zulassungsbeschwerde unterstellen) in ungünstigeren Entwicklungsbedingungen der Kinder im Ausland erblickt, sondern es hat aus dem bisherigen Verhalten der Eltern den Schluss gezogen, diese neigten dazu, belastenden Situationen durch einen Ortswechsel auszuweichen, ohne dessen Konsequenzen in irgendeiner Weise zu bedenken; auch seien sie nicht in der Lage, bei Bedarf die Hilfe geeigneter Behörden in Anspruch zu nehmen.
Diese Beurteilung begegnet nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt keinen Bedenken. Dass die Eltern - wie sie im Rechtsmittel behaupten - derzeit keinen Ortswechsel anstreben, steht einer Gefährdung des Kindeswohls nicht entgegen, weil nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (vgl RIS-Justiz RS0048632 [T4, T8]. Die Auffassung der Eltern, ihren Kindern sei es in der Vergangenheit gelungen, in Italien „eine persönliche und kulturelle Identität" aufzubauen, übergeht gänzlich, dass sich ein Jugendgericht in Palermo 2002 auf Grund der prekären familiären Situation veranlasst gesehen hat, Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls (Einweisung zweier Kinder in eine Halbinternatsbeaufsichtigung) anzuordnen.
3. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, das Rekursgericht verkenne, dass die sozio-ökonomischen Verhältnisse der Kindeseltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehörten; ein frei gewählter Lebensstil der Eltern, der ohne Gefährdung der grundsätzlichen Lebensbedürfnisse nicht auf die Anhäufung materieller Mittel ausgerichtet sei, rechtfertige den Obsorgeentzug nicht. Die Rechtsmittelwerber beziehen sich damit zwar auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0117839), ihre Ausführungen gehen aber am festgestellten Sachverhalt vorbei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht fest, dass beide Elternteile an Persönlichkeitsstörungen leiden, die sich noch gegenseitig verstärken und die Gefahr einer Vernachlässigung der für die Entwicklung der Minderjährigen wesentlichen Lebensbereiche (Heim- und Wohnidentität, emotionale Stabilität und Kontinuität, ausreichender Lebensstandard, adäquate Sozialisations- und Integrationsbedingungen) mit sich bringen. Dazu kommt ein - weitgehend grundloses - extremes Misstrauen gegenüber der öffentlichen Hand und eine mangelnde Paktfähigkeit sowie fehlende Verlässlichkeit in der Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, wenn es unter diesen Umständen das Kindeswohl für den Fall der Rückführung der Minderjährigen in die Obhut ihrer Eltern als gefährdet beurteilt hat.
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