Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Klägerin die Bescheinigung nicht gelungen, daß die Verbandskästen der Beklagten nicht der ÖNORM entsprechen. Ob ein Sachverhalt bescheinigt ist, ist - ebenso wie die Frage, ob ein Sachverhalt bewiesen ist - der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Sicherungsverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (stRsp ua ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte; ÖBl 1989, 167 - Familia, jeweils mwN).
Es trifft nicht zu, daß im Sicherungsverfahren immer nach den Regeln des Anscheinsbeweises vorzugehen wäre. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische, formelhafte Verknüpfung zwischen der bewiesenen (= bescheinigten) Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Ob die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis gegeben sind, ist zwar eine Rechtsfrage (MR 1994, 66 - Belgische Verwertungsgesellschaft mwN); die damit zulässige Überprüfung in dritter Instanz führt aber zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Wenn eine Schere eines Herstellers fehlerhaft ist, so folgt daraus angesichts der in der ÖNORM K2121 vorgeschriebenen Prüfungsanordnung noch nicht, daß Verbandskästen, in denen Scheren dieses Herstellers enthalten sind, nicht der ÖNORM entsprechen. Hinsichtlich des Fingerschnellverbandes und des Vlies-Dreieckstuches ist der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht einmal die Bescheinigung gelungen, daß auch nur ein Exemplar mangelhaft ist.
Der der Entscheidung 2 R 183/98y des OLG Innsbruck zugrundeliegende Sachverhalt kann dem hier maßgebenden Sachverhalt nicht gleichgehalten werden. Ob ein Verbandskasten prall gefüllt ist und keine tubuslose Atmungsmaske enthält, ist leichter zu bescheinigen und vom Gericht auch leichter festzustellen, als der von der Klägerin im vorliegenden Fall behauptete Sachverhalt, einzelne im Verbandskasten der Beklagten enthaltene Artikel entsprächen nicht den Anforderungen der ÖNORM.
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