OGH 4Ob129/99w (RS0112102)

OGH4Ob129/99w22.6.1999

Rechtssatz

Der Begriff des Versandhandels ist weder in § 59 Abs 9 AMG noch in § 50 Abs 2 GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 (AB 941 BlgNR 18. GP 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird.

Normen

AMG §59 Abs9
GewO §50 Abs2

4 Ob 129/99wOGH22.06.1999
4 Ob 22/04wOGH10.02.2004

nur: Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird. (T1)

4 Ob 48/08zOGH08.04.2008

Beisatz: Auf das Fehlen von Prospekten und Preislisten kommt es nicht an, auch eine Anzeige, in der nur die Zusendung von Arzneimitteln angeboten wird, ist eine vertreiberinitiierte Vertriebsform. (T2)

4 Ob 138/18zOGH23.08.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_002

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