Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat - wenngleich sie die Beklagte offenbar für die Unternehmerin hielt - ihren gegen sie gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die bloße Unternehmerhaftung eingeschränkt. Sie hat vielmehr (auch) vorgebracht, die Beklagte habe die beanstandeten Inserate veröffentlicht, sei somit unmittelbare Störerin.
Bei Beurteilung einer Wettbewerbshandlung ist die Wettbewerbsabsicht als Voraussetzung des Unterlassungs- anspruches dann zu vermuten, wenn sie von einem Mitbewerber vorgenommen wurde. In Fällen der Förderung fremden Wettbewerbs muß hingegen der Kläger die Wettbewerbsabsicht des beklagten Störers nachweisen. Ist jedoch auf Grund der im Einzelfall vorliegenden konkreten Umstände die Wettbewerbsabsicht des Täters, der nicht zugleich Mitbewerber ist, offenkundig, braucht der Kläger diese Absicht nicht zu beweisen (§ 269 ZPO; vgl Fasching Lehrbuch2 Rz 852; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 269).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmender Einfluß auf das Unternehmen ihrer Mutter zu. So gestaltet sie die Werbelinie des Unternehmens weitestgehend selbständig und stellt sich auch selbst in der Werbung als verantwortliche Chefin dar ("Karin S***** und ihr Fahrschulteam" und "jetzt telefonisch ................ bei Karin und Edith"). Daß die Beklagte bestrebt war, den Wettbewerb des Unternehmens der Mutter zu fördern, ist angesichts dieser besonderen Umstände nicht zweifelhaft.
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