Rechtssatz
Ein nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingenommenes Verhalten des Arbeitnehmers ist für die Berechtigung einer - vorangegangenen - Entlassung rechtlich bedeutungslos.
Angestellte — Ende — Beendigung — vorzeitige Lösung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Vorliegen — Eintritt
9 ObA 17/87 | OGH | 17.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Entlassungsgründe müssen im Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses bereits eingetreten sein. (T1); Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649 |
8 ObA 90/02x | OGH | 16.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Entlassungsgründe können nur solche Tatbestände darstellen, die bereits vor Ausspruch der Entlassung vorgelegen sind, mögen sie auch erst später hervorkommen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00129_7700000_004