Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt weiterhin das Verbot, das Produkt der Erstbeklagten wegen dessen objektiver Eigenschaften ganz allgemein vor dessen Zulassung als Arzneimittel in Verkehr zu bringen. Es trifft zu, dass die Klägerin schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz behauptet hat, Ginkgolsäuren riefen allergische und andere toxische Reaktionen hervor; das von der Erstbeklagten vertriebene Produkt enthalte Ginkgolsäuren in hoher Konzentration, sein Inverkehrbringen sei ein Risiko für die Volksgesundheit (Klage Punkt 3.9).
Den zu diesem Beweisthema vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Beil. ./N, ./O, ./P) kann aber nur ganz allgemein entnommen werden, dass Ginkgolsäuren geeignet sind, allergische und andere toxische Reaktionen hervorzurufen, dass es technisch möglich sei, den Gehalt dieser Säuren in Ginkgoextrakten auf 5 ppm zu begrenzen, und dass im deutschen Arzneibuch ein eingestellter Ginkgotrockenextrakt bei der Reinheitsprüfung höchstens 5 ppm Ginkgolsäuren enthalten dürfe. Eine Aussage zu einem Grenzwert, dessen Überschreitung allergische und andere toxische Reaktionen von Ginkgolsäuren spürbar machten und gesundheitsschädliche Wirkungen zur Folge hätten, sind diesen Bescheinigungsmitteln nicht zu entnehmen; auch hat die Klägerin zum Bestehen eines derartigen Grenzwerts nichts vorgebracht. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage das Unterlassungsbegehren, soweit es über das Verbot des Inverkehrbringens der beanstandeten Produkte als Arzneimitteln hinausgeht, für unberechtigt erachtet hat, liegt darin kein Rechtsirrtum.
Soweit das Rechtsmittel einen Verstoß der Beklagten gegen § 94 Z 32 GewO (welche Bestimmung den Großhandel mit Arzneimitteln und Giften an eine Gewerbeberechtigung knüpft) behauptet, baut es auf der aktenwidrigen Annahme auf, das beanstandete Produkt sei aufgrund seines Ginkgolsäuregehalts ein Arzneimittel oder ein Gift. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 7 Abs 1 lit a LMG (Verbot des Inverkehrbringens von gesundheitsschädlichen Verzehrprodukten) setzt voraus, dass die Kapseln der Erstbeklagten gesundheitsschädliche Wirkungen hervorrufen; solches ist nicht bescheinigt.
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