OGH 4Ob127/00f

OGH4Ob127/00f3.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Jyrki N*****, vertreten durch Dr. Michael Kienberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei Holzbau S***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 2000, GZ 2 R 32/00y-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) unter der Voraussetzung schutzfähig sein können, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt (4 Ob 26/00b). Bei Werken der Baukunst ist maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgaben nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (4 Ob 26/00b; Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Rz 13 zu § 3; Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Architektenvertrag, GRUR 1976, 613 [615]).

Ob die vom Kläger entworfenen Pläne eine in diesem Sinn individuelle eigentümliche Leistung sind, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (MR 1994, 204 - Glasfenster; ÖBl 1997, 37 - Buchstützen uva), kann hier genauso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Beklagte ein vom Kläger mit Kosten und Mühen geschaffenes Arbeitsergebnis in sittenwidriger Weise übernommen hat. Eine Verletzung des (allfälligen) Urheberrechts und des sich daraus ergebenden Vervielfältigungsrechts scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kläger die Baupläne im Rahmen seiner mit dem Beklagten bestehenden Geschäftsbeziehung entworfen hat und die Beklagte berechtigt war, sie bei der Durchführung von Bauvorhaben zu verwenden. Die zwischen ihnen bestehende vertragliche Beziehung schloss somit die Vereinbarung eines Werknutzungs-(oder sonstigen Benützungs-)rechtes mit ein (MR 1995, 27 - Anpfiff; 4 Ob 26/00b; vgl MR 1993, 190 - Architektenhonorar). Dass aber der Kläger diese vertragliche Beziehung aus gerechtfertigten Gründen aufgelöst hätte, hat er im Sicherungsverfahren nicht ausreichend dargetan.

Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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