OGH 4Ob122/01x

OGH4Ob122/01x29.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 55/00z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. April 2001, GZ 6 R 54/01k-5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100 uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor § 461 Rz 9 mwN; Fasching IV 498).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwer weggefallen:

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. Mai 2001, 4 Ob 110/01g, die im Verfahren 10 Cg 55/00z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde. Damit besteht der Zurückweisungsbeschluss nicht mehr, gegen den sich die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, so dass es der Klägerin an der für die Erledigung ihres Rechtsmittels notwendigen Beschwer fehlt. Die Entscheidung hängt deshalb auch nicht von der Lösung der im Rechtsmittel als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage ab.

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