OGH 4Ob118/92 (RS0079589)

OGH4Ob118/9223.2.1993

Rechtssatz

Wenn der OGH neben § 128 (§ 161) HGB auch § 18 UWG als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist.

Normen

UWG §18

4 Ob 118/92OGH23.02.1993
4 Ob 51/95OGH13.06.1995

Auch; Beisatz: Entscheidend ist allein, daß dann, wenn ein Unternehmen von einer OHG oder KG betrieben wird, der persönlich haftende Gesellschafter selbst Unternehmer ist - weshalb auch seine Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, bejaht wird - und daher nach § 18 UWG für alle im Betrieb dieses Unternehmens begangenen Wettbewerbsverletzungen haftet. (T1)

8 Ob 97/02aOGH27.05.2002

Vgl auch; nur: Neben der Personengesellschaft ist auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00118_9200000_002

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