OGH 4Ob11/85

OGH4Ob11/854.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Prof.Dr.Robert Halpern und Dr.Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W***, Fliesenleger, Klagenfurt, Ebenthaler Straße 208c, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Siegfried P***, Angestellter, Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 14/40, vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restl. 31.132,02 S sA (Revisionsstreitwert 27.757,15 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 3.Oktober 1984, GZ 3 Cg 4/84-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 28. November 1983, GZ 2 Cr 185/82-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 2.940,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 480 S Barauslagen und 223,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.April 1975 Hausbesorger der Wohnungseigentumsanlage EZ 171 KG Klagenfurt VII mit dem Haus Gabelsbergerstraße 14 sowie der EZ 312 derselben Katastralgemeinde mit den Häusern Fromillerstraße 40 und Gabelsbergerstraße 10 und 12. Die Liegenschaftsverwalterin "K***" Gemeinnützige Kleinsiedlungs- und Wohnbaugenossenschaft für Kärnten reg. Genossenschaft mbH (im folgenden: "K***" hatte mit ihm im Vollmachtsnamen der Wohnungseigentümer die jeweils befristeten, inhaltsgleichen Hausbesorger-Dienstverträge vom 8.April 1975, 8.März 1976 und 27.März 1980 - letzteren für die Zeit bis 31.März 1985 - abgeschlossen und ihm für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine mietzinsfreie Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 28.September 1982 hat die "K***" den Kläger mit sofortiger Wirkung entlassen, weil sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit der von ihm erbrachten Leistung, welche sich trotz wiederholter Ermahnungen nicht gebessert habe, "nicht mehr einverstanden erklären könne".

Mit der Behauptung, daß er sich keiner gröblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht habe und deshalb nicht entlassen, sondern, wenn überhaupt, nur gekündigt werden könne, beantragt der Kläger die Verurteilung des Beklagten - eines Mit- und Wohnungseigentümers der EZ 171 - zur Zahlung des auf diese Liegenschaft entfallenden Anteils an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfertigung im Betrag von zusammen 40.684,94 S sA.

Der Beklagte hat lediglich eine Teilforderung von 3.374,87 S netto an Urlaubsabfindung anerkannt und im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Er sei zur Klage nicht passiv legitimiert, weil er mit dem Kläger keinen Dienstvertrag abgeschlossen habe; da er im übrigen gemeinsam mit seiner Ehefrau Wohnungseigentümer im Sinne des § 9 Abs. 2 WEG sei, könnte er nur gemeinsam mit ihr geklagt werden. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden, weil er trotz zahlreicher Verwarnungen wesentliche Vertragspflichten gröblich verletzt habe. Seit 1979 habe er die Reinigung des Hauses immer mehr vernachlässigt und dabei die Gehwege, Parkplätze und Grünanlagen, das Stiegenhaus samt den Fenstern und den Heizkörpern, den Trockenraum, die Kellerräume und die Lichtschächte stark verschmutzen lassen; auch habe er in zunehmendem Maß dem Alkohol zugesprochen, sich größtenteils in Gasthäusern aufgehalten und deshalb seine Tätigkeit als Hausbesorger nicht ordnungsgemäß ausüben können. Eine ganze Woche lang sei der Kläger überhaupt nicht erreichbar gewesen. Im übrigen habe er die Entlassung akzeptiert, die Dienstwohnung geräumt und erst sechs Wochen später die Klage eingebracht; damit habe er alle Ansprüche verwirkt.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 31.132,02 S netto sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 9.552,92 S sA - insoweit rechtskräftig - ab. Die Passivlegitimation des Beklagten sei gegeben. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens falle dem Kläger keine gröbliche und beharrliche Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten zur Last; auch habe die Hausverwaltung die im Gesetz vorgeschriebene schriftliche Verwarnung unterlassen. Infolge der unbegründeten Entlassung habe der Kläger Anspruch auf restliches Entgelt, Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld, Urlaubsabfindung und Abfertigung im Gesamtbetrag von 31.132,02 S sA.

Der Beklagte ließ den Zuspruch einer Urlaubsabfindung von 3.374,87 S sA unangefochten. In der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 2.Mai 1984 stellte er die noch strittige Klageforderung von 27.757,15 S sA der Höhe nach außer Streit.

Das Berufungsgericht wies dieses restliche Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Gemäß Punkt 4 des (letzten) Hausbesorger-Dienstvertrages vom 27. März 1980 waren die vom Kläger regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen in den diesem Vertrag angeschlossenen, einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden "Hausbesorger-Obliegenheiten" festgesetzt; außerdem hatte der Kläger die Grünflächen und Blumenanlagen, die Parkplätze, die Wäscheschirme und die Mülltonnen zu betreuen und das Stiegenhaus einmal monatlich mit der Bodenmaschine zu reinigen. In Ansehung seiner Verpflichtung zur Anwesenheit im Haus wurde auf das Hausbesorgergesetz verwiesen (Punkt 6). Der Kläger verpflichtete sich, die ihm übertragenen Obliegenheiten gewissenhaft und pünktlich auszuführen und die Einhaltung der Hausordnung auf das genaueste zu überwachen (Punkt 16). Nach den erwähnten "Hausbesorger-Obliegenheiten" hatte der Kläger (ua) für die regelmäßige Reinigung der gesamten zum Haus gehörigen, der allgemeinen Benützung aller oder mehrerer Mieter oder Wohnungseigentümer zugänglichen Räume zu sorgen. Er hatte dabei insbesondere Stiegen und Gänge mindestens einmal wöchentlich (und zwar in der ersten Wochenhälfte) zu kehren und einmal wöchentlich (in der zweiten Wochenhälfte) nach vorherigem Kehren zu waschen, sowie die Höfe einmal wöchentlich zu kehren, den Keller (ausgenommen Kellerabteile der Mieter oder Wohnungseigentümer) einmal monatlich zu reinigen, die Stiegenhaus- und Gangfenster in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber dreimal jährlich zu putzen, den Rasen im Garten in Abständen von acht bis zehn Tagen zu mähen und die dort befindlichen Büsche von Gras und Unkraut freizuhalten und, soweit erforderlich, auch zurückzuschneiden. Da sich im Haus ein Personenaufzug befindet, sollte der Kläger überdies zur Anwesenheit verpflichtet sein.

In den Wohnanlagen Fromillerstraße 40 und Gabelsbergerstraße 14 befinden sich insgesamt etwa 90 Wohneinheiten, 49 davon im siebenstöckigen Haus Gabelsbergerstraße 14. Zur Zeit der Hausbesorgertätigkeit des Klägers befanden sich in letzterem Haus im Parterre auch eine Weinstube, eine Cafeteria, eine Farbenhandlung und ein Radiogeschäft, im Haus Fromillerstraße 40 im Erdgeschoß eine Bierstube sowie im 1. und 9. Stock die Büroräume eines Steuerberaters. Die Hausbesorgerwohnung liegt im 2. Stock des Hauses Gabelsbergerstraße 14. Die vom Kläger betreuten Wohnanlagen sind baulich voneinander getrennt, ihre Außenanlagen - insbesondere Grünflächen und Parkplätze - bilden jedoch einen einheitlichen Komplex.

Der Kläger lebte mit seiner berufstätigen Ehefrau in der Hausbesorgerwohnung. Nachdem sich das Verhältnis zwischen ihnen im Lauf der Zeit mehr und mehr verschlechtert hatte, wurde die Ehe etwa ein Jahr vor der Entlassung des Klägers geschieden. Die familiären Spannungen und Streitigkeiten belasteten den Kläger erheblich und trugen dazu bei, daß er sich dem Alkohol zuwandte.

In den ersten Jahren nach 1975 gab die Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger den Wohnungseigentümern der von ihm betreuten Häuser noch keinen Anlaß zur Klage. Gegen das Jahr 1979 hin wurde er jedoch bei den Reinigungsarbeiten immer schlampiger, so daß sich die Hausbewohner bei der "K***", aber auch beim Hausvertrauensmann Johann L*** zu beschweren begannen. Der Kläger wurde sowohl von den Hausverwaltern Gerhard M*** und Siegfried T*** und vom Hausvertrauensmann Johann L*** als auch von Hausparteien wie Brunhilde K*** und Josef J*** wiederholt mündlich auf bestehende Reinigungsmängel hingewiesen. Er versprach auch ihre Behebung und Besserung, ohne daß sich aber wesentliches geändert hätte.

Die "K***" schrieb deshalb am 29.Februar 1979 dem Kläger, daß bei ihr wiederum Beschwerden über seine Arbeitsweise eingelangt und wegen ihrer Häufigkeit im Vorstand der Genossenschaft behandelt worden seien. Falls er seine Arbeitseinstellung nicht grundlegend ändern sollte, könne sein Dienstverhältnis nicht verlängert werden. Sollten in der nächsten Zeit die geringsten Beschwerden gegen ihn einlaufen, dann müßte die "K***" auf einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen. Der Kläger hat dieses Schreiben erhalten.

Zur selben Zeit begannen die Hausverwalter Gerhard M*** und Siegfried T***, welche die Wohnungsanlagen abwechselnd - im Durchschnitt einmal im Monat, manchmal aber auch

öfter - kontrollierten und den Kläger schon bis dahin fallweise mündlich beanstandet hatten, das Ergebnis ihrer Besuche teils in Anwesenheit, wiederholt aber auch in Abwesenheit des Klägers an Ort und Stelle zu notieren, ihre Notizen sodann im Büro der Genossenschaft in formularartige Aktenvermerke übertragen zu lassen und von diesen jeweils eine Durchschrift dem Kläger persönlich zu übergeben oder ihm zu übersenden. Soweit der Kläger bei den Kontrollgängen anwesend war, wurden die Beanstandungen sofort mit ihm besprochen. Zwischendurch begnügten sich die Verwalter mit mündlichen Bemängelungen, ohne Aktenvermerke herzustellen. Im Jahr 1979 wurden von den Hausverwaltern auf diese Weise schriftlich beanstandet:

Am 31.Jänner 1979 die Verschmutzung der Stiegenhauskörper im Haus Fromillerstraße 40 (Willnerhof),

am 5.Februar 1979 im Haus Gabelsbergerstraße 14 die Verschmutzung des Bodens im Keller und im Trockenraum, im Stiegenhaus des Erdgeschoßes und im Fahrradraum, ferner die unterbliebene Reinigung der Stiegenhauswände und Stiegenwangen, der Lifttüren und der Parkplätze,

am 5. Februar 1979 im Haus Fromillerstraße 40 die Verschmutzung des Stiegenhauses,

am 28.März 1979 das Unterbleiben des Stutzens und Ausputzens der Sträucher an der westlichen Grundgrenze des Hauses Gabelsbergerstraße 14,

am 11.Juni 1979 die Verschmutzung der Stiegenhauskörper im Haus Fromillerstraße 40 und

am 21.August 1979 die Unsauberkeit des Kellerfußbodens im Haus Gabelsbergerstraße 14.

Am 31.März 1980 endete das am 8.März 1976 befristet abgeschlossene zweite Dienstverhältnis zwischen den Parteien. Der Hausvertrauensmann Johann L*** sprach darüber mit Günther T***, dem Geschäftsführer der "K***". Da der Kläger immer wieder versprochen hatte, seine Arbeitsleistungen zu bessern und seinen bereits begonnenen Alkoholüberkonsum einzuschränken, und da auch die Mehrheit der Wohnungseigentümer sich damals noch dafür ausgesprochen hatte, ihn nicht einfach auf die Straße zu setzen, sondern weiter als Hausbesorger zu behalten, kam es am 27.März 1980 trotz der bereits aufgetretenen Unzukömmlichkeiten zur "Vertragsverlängerung", also zum Abschluß eines neuen, mit 31.März 1985 befristeten Dienstvertrages.

Das Verhalten des Klägers als Hausbesorger wurde in der Folge nicht besser, sondern immer schlechter. Er sprach zunehmend dem Alkohol zu, so daß er mehrmals wöchentlich auch untertags leicht bis mittelgradig alkoholisiert war. Darunter litt die Qualität und Quantität seiner Arbeiten. Wegen des übermäßigen Alkoholkonsums wurde er auch vom Hausverwalter Siegfried T***, vom Hausvertrauensmann Johann L*** und etwa zu Ende des Jahres 1981 vom Geschäftsführer Günther T*** ermahnt; letzterer forderte ihn auch auf, die von Johann L*** vorgebrachten Mißstände bei der Hausreinigung zu vermeiden.

Am 5. Februar 1981 beanstandete der Hausverwalter Siegfried T*** in Anwesenheit des Klägers, daß der Stiegenhausfußboden, die Stiegenhausfenster und die Stiegenhausheizkörper im Haus Fromillerstraße 40 stark verschmutztz waren und daß Spuren bei den Fensterstürzen, sowie Staub auf den Postkästen zu sehen waren. Am 6. Februar 1981 stellte Siegfried T*** in Abwesenheit des Klägers fest, daß im selben Haus trotz Stiegenreinigung noch sehr viel Schmutz auf den Stufen lag. Auch darüber wurden wiederum Aktenvermerke angelegt und dem Kläger in Durchschrift zur Kenntnis gebracht.

Am 18.März 1981 richtete die "K***" unter Bezugnahme auf die Wohnhausanlagen Gabelsbergerstraße 14 und Fromillerstraße 40 nachstehendes Schreiben an den Kläger:

"Nach mehreren Beschwerden der Wohnungseigentümer sowie Kontrollen durch unseren Hausverwalter müssen wir feststellen, daß sie Ihren seinerzeit mit Vertrag übernommenen Verpflichtungen als Hausbesorger nur sehr nachlässig nachkommen. Wir fordern Sie auf diesem Weg noch einmal auf, die Ihnen übertragenen Arbeiten in Ordnung durchzuführen und die Anlagen so in Ordnung zu halten, wie Sie dies laut Vertrag übernommen haben. Vor allem die Stiegenhausreinigung im Willner-Hochhaus läßt arg zu wünschen übrig und müssen wir immer wieder Beschwerden von Wohnungseigentümern diesbezüglich entgegennehmen. Sollte sich Ihre Einstellung zu den übernommenen Vertragspflichten nicht grundlegend ändern, sieht sich der Vorstand der 'K***' gezwungen, das Dienstverhältnis mit Ihnen vorzeitig zu lösen."

Trotz dieser Warnung hat sich die Hausreinigung des Klägers in der Folge nicht gebessert, sondern bis zu seiner Entlassung noch zunehmend verschlechtert. Die Hausverwalter beanstandeten

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorerst auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Was der Kläger in der Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig:

Richtig ist, daß § 20 HBG - anders als § 82 lit. c GewO 1859 - einen selbständigen Entlassungsgrund der "Alkoholisierung" nicht kennt, die Entlassung eines Hausbesorgers also nur dann auf "Trunksucht" gestützt werden kann, wenn ihn diese an der Erfüllung seiner Pflichten hindert. Gerade das war aber hier der Fall, hat doch das Berufungsgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß unter dem übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers - welcher zuletzt mehrmals wöchentlich, auch untertags, leicht- bis mittelgradig alkoholisiert war - auch die Qualität und die Quantität seiner Arbeiten gelitten hatten.

Zu Unrecht wendet sich der Kläger auch gegen den Vorwurf einer gröblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten: Er bestreitet zwar nicht, daß die Abstände zwischen den von ihm vorgenommenen Reinigungsarbeiten "gelegentlich von der vertraglichen Verpflichtung abgewichen" waren und sich Hausverwaltung und Hausparteien vielfach über die Art seiner Säuberung des Hauses beschwert hatten, meint aber, daß der Entlassungsgrund des § 20 Z 4 HBG, welcher nur in Extremfällen herangezogen werden könne, dadurch nicht verwirklicht worden sei. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht auch für die Zeit nach dem 27.März 1980 eine solche Fülle von Pflichtverletzungen des Klägers als erwiesen angenommen - so insbesondere die nachlässige und unzureichende Reinigung vor allem der Stiegenhäuser und der Stiegenhausfenster, aber auch der Kellerräume und des Müllraums in den Häusern Fromillerstraße 40 und Gabelsbergerstraße 14, mit der Folge einer nahezu ständigen, immer mehr zunehmenden Verschmutzung all dieser Gebäudeteile (einschließlich des Personenaufzuges im letztgenannten Haus) -, daß die Annahme einer gröblichen und angesichts der zahlreichen mündlichen und schriftlichen Beanstandungen auch beharrlichen Verletzung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten voll gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht als erwiesen angenommene einwöchige Abwesenheit (und damit Unerreichbarkeit) des Klägers, welche ihn an der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten (Reinigungsarbeiten, nächtliche Torsperre) hinderte und deshalb auch durch den Hinweis auf § 4 Abs. 4 HBG nicht gerechtfertigt werden kann. Da der Kläger davon weder die Hausverwaltung verständigt noch selbst für eine entsprechende Vertretung gesorgt hatte, muß auch dieses Verhalten als grober Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten angesehen werden. Ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt der im Müllraum des Hauses Gabelsbergerstraße 14 befindlichen 15 Plastikmülltonnen "gelegentlich etwas zusammenzudrücken", kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Soweit sich aber die Revision gegen die Annahme einer nachlässigen Betreuung der zu den Häusern gehörenden Außenanlagen (Grünflächen, Höfe, Parkplätze udgl.) wendet, geht diese Rüge schon deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht gerade in diesem Punkt keinen Vorwurf gegen den Kläger erhoben hat.

Für den Prozeßstandpunkt des Klägers ist schließlich auch mit dem Hinweis auf den zwischen dem Verwarnungsschreiben vom 18.März 1981 und der Entlassungserklärung vom 28.September 1982 liegenden Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nichts zu gewinnen. Die in § 20 Z 4 HBG geforderte schriftliche Verwarnung wird zwar im allgemeinen in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der in der Folge ausgesprochenen Entlassung stehen müssen; im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger auch nach dem 18. März 1981 immer wieder - nicht nur mündlich, sondern auch sechsmal schriftlich - wegen seiner sich zunehmend verschlechternden Arbeitsleistung beanstandet wurde und er daher das Zögern der Hausverwaltung mit der schon mehrfach angedrohten Entlassung keineswegs als Billigung seiner nunmehrigen Tätigkeit und damit als Verzicht auf das Entlassungsrecht ansehen konnte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Frage der Passivlegitimation des Beklagten nicht eingegangen zu werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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