OGH 4Ob117/93 (RS0076312)

OGH4Ob117/9312.10.1993

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" im Sinne des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG liegt nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" (§ 1 Abs 1 UrhG). Es entscheidet insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität.

Normen

UrhG §3 Abs1
UrhG §73

4 Ob 117/93OGH12.10.1993
4 Ob 179/01dOGH12.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten. (T1)

4 Ob 274/02aOGH17.12.2002

Vgl aber; Beis wie T1

4 Ob 103/07mOGH10.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem europäischen Werkbegriff muss ein Werk iSd UrhG das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers sein, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedarf. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. (T2); Beisatz: Hier: Gebrauchsgrafik. (T3)

4 Ob 175/08aOGH18.11.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00117_9300000_001

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