4 Ob 117/93 | OGH | 12.10.1993 |
4 Ob 179/01d | OGH | 12.09.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten. (T1) |
4 Ob 274/02a | OGH | 17.12.2002 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
4 Ob 103/07m | OGH | 10.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem europäischen Werkbegriff muss ein Werk iSd UrhG das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers sein, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedarf. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. (T2); Beisatz: Hier: Gebrauchsgrafik. (T3) |
4 Ob 175/08a | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00117_9300000_001
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