OGH 4Ob115/94 (RS0079151)

OGH4Ob115/9418.10.1994

Rechtssatz

Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beklagte das Zeichen (hier: "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages geschlossenen Vertrages benützt.

Normen

UWG §9 B1
UWG §9 B4
UWG §9 C4b
UWG §9 C5

4 Ob 115/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/174

4 Ob 77/95OGH07.11.1995

nur: Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. (T1) Beisatz: Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Unternehmens-Gruppe, also als "Repräsentantin" ihrer Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften benützt. (T2)

17 Ob 4/07yOGH24.04.2007

Auch; nur T1

17 Ob 29/07zOGH22.01.2008

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_003

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