OGH 4Ob113/08h (RS0123913)

OGH4Ob113/08h8.7.2008

Rechtssatz

Wird das Begehren nach § 1 UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

 

Normen

UWG §1 C1
UWG §1 D5a

4 Ob 113/08hOGH08.07.2008
4 Ob 62/09kOGH14.07.2009

Dokumentnummer

JJR_20080708_OGH0002_0040OB00113_08H0000_001

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