OGH 4Ob111/97w

OGH4Ob111/97w15.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz F*****, 2. Hermelinde F*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Marktgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtbestehens einer Servitut (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. November 1996, GZ 12 R 196/96v-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war jener öffentliche Weg, zu dem das strittige Wegstück gehört, bis zum Bau des seit 1967 befahrbaren Güterweges D***** die einzige Fahrverbindung zwischen H***** und D*****. Der Weg wurde anfangs mit Ochsenfuhrwerken, dann mit Pferdefuhrwerken und schließlich mit Traktoren und Autos befahren. Seit der Fertigstellung des Güterweges wird der Weg zwar weniger genützt, er wird aber noch immer, und zwar nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke, befahren.

Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht dahin beurteilt, daß die Beklagte ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit ersessen hat. Nach der Rechtsprechung schließt ein unbeschränktes Fahrrecht als umfassendste Wegeservitut auch das Recht des Reitens mit ein (3 Ob 523/83; s auch Petrasch in Rummel, ABGB**2 §§ 484 Rz 2 492 Rz 1; Klang in Klang2 II 571).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

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