Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Wiederholungsgefahr die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (siehe die zu RIS-Justiz RS0080065 zusammengefassten Entscheidungen). Im Zusammenhang mit der Zurücklegung oder dem Verlust einer Gewerbeberechtigung wurde unter anderem ausgesprochen, es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Beklagter, der in Hinkunft die Gewerbeberechtigung verliere, dieses Gewerbe dennoch ausüben werde (4 Ob 2051/96p); auch im Fall der Schließung eines Unternehmens werde im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestünden, dass es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen werde (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Des weiteren ist es ständige Rechtsprechung, dass es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO sei, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr bestehe (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042818).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Annahme der Vorinstanz(en), beim Beklagten liege in Bezug auf den ihm angelasteten, von ihm allerdings bestrittenen Wettbewerbsverstoß keine Wiederholungsgefahr vor, weil er mit Ablauf März 1999 keine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe und auch nicht für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Teilberechtigungen gemäß § 208 GewO habe und seit 1. 4. 1999 wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Ruhestand (im Bezug von Invaliditätspension) sei - beides Umstände, die bereits vor der Anbringung der vorliegenden Unterlassungsklage liegen - keinen Bedenken. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung; mit ihr wird auch die Rechtslage in keinem Fall verkannt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)