OGH 4Ob1108/95

OGH4Ob1108/9518.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Günther F*****, vertreten durch Dr.Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 158.050 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.September 1995, GZ 3 R 143/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von der Lösung der Frage, ob es dem vertragstreuen Teil bei Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen und bei Musikverlagsverträgen, im besonderen, auch dann zumutbar ist, vor einer vorzeitigen Vertragsauflösung zunächst den Partner auf Erfüllung zu drängen und allenfalls bei Gericht zu klagen, wenn nur noch wenige Jahre der Vertragsdauer zur Verfügung stehen, hängt hier die Entscheidung nicht ab:

Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings die im Berufungsverfahren gerügte Feststellung, daß der Beklagte zwar eine Verkürzung der Vertragsdauer zu erreichen versucht, sich aber dann mit dem mündlich schon Ausgehandelten einverstanden habe, wegen rechtlicher Unerheblichkeit nicht übernommen; allein das ist aber ohne Bedeutung, hat doch der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet, der Beklagte habe die Zuhaltung des mündlichen Vertrages verweigert. Er hat vielmehr - abgesehen von dem nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen aufgeklärten Mißverständnis über die Rolle Harry Winters als "Produzent" - nur vorgebracht, daß der Beklagte ihm eröffnet habe, er wolle zwar sehr wohl einen Vertrag, aber nur noch auf ein Jahr ohne Optionsmöglichkeiten haben (S 3).

Ein solches Ansinnen des Beklagten kann aber für sich allein keinesfalls einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses bilden, macht doch das bloße Ersuchen um Vertragsänderung eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. Daß aber der Beklagte erklärt hätte, er werde den schon geschlossenen Vertrag, was seine Dauer angeht, nicht einhalten, hat der - dafür behauptungspflichtige - Kläger nicht vorgebracht; das ist auch nicht festgestellt worden.

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