OGH 4Ob1104/95

OGH4Ob1104/955.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Alois A*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegener der gefährdeten Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. September 1995, GZ 1 R144/95-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Vorbringen der gefährdeten Partei bringt ihr Gegner ua Getreidepräparate unter der Bezeichnung "Kleespitz" in Verkehr.

Im gegebenen Zusammenhang kann der Begriff der "Getreidepräparate" nur in dem Sinn verstanden werden, in welchem er in Klasse 30 der Klasseneinteilung nach dem Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken BGBl 1973/401 gebraucht wird. Demnach sind Getreidepräparate das für die menschliche Ernährung zubereitete Getreide (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 573 Anm zu Klasse 30).

Die gefährdete Partei bezeichnet nicht nur ein bestimmtes Gebäck als "Kornspitz", sondern auch die (zubereitete) Getreidemischung, aus der die Backware desselben Namens hergestellt wird. Die Gefährdete selbst meint deshalb, daß "Korn" (auch) für Getreidepräparate eine ausschließliche Beschaffenheits- und Herkunftsangabe sei (S. 3). Ihr Gegner verwendet offenbar die Bezeichnung "Kleespitz" gleichfalls nicht nur für die entsprechende Backware, sondern auch für die dazu erforderliche Zubereitung aus Getreide.

Dient aber das Getreidepräparat "Kornspitz" zur Herstellung von Gebäck namens "Kornspitz", dann ist dieses Zeichen auch für das Getreidepräparat beschreibend im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG, enthält es doch ausschließlich eine Angabe über die Bestimmung der Ware. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens "Kornspitz" als Bezeichnung von Getreidepräparaten kann daher nichts anderes gelten als das, was das Rekursgericht - unbekämpft und zutreffend - für dieses Zeichen als Name einer bestimmten Backware ausgeführt hat.

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