OGH 4Ob110/20k (RS0133261)

OGH4Ob110/20k12.8.2020

Rechtssatz

Auch bei einer nur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Provisorialmaßnahme darf nicht aufgrund ungenügender Tatsachengrundlagen einschneidende Folgen auf die Lebenssituation des Kindes haben, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind.

Normen

AußStrG 2005 §107 Abs2

4 Ob 110/20kOGH12.08.2020

Veröff: SZ 2020/71

Dokumentnummer

JJR_20200812_OGH0002_0040OB00110_20K0000_001

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