OGH 4Ob109/94; 4Ob227/06w (RS0035828)

OGH4Ob109/94; 4Ob227/06w20.3.2007

Rechtssatz

Die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - um 2/3 eingeschränkt hat, ist zu zwei Drittel unterlegen. Das muss aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfasst wird, so dass dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat.

Normen

UWG §25
ZPO §43

4 Ob 109/94OGH04.10.1994
4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; nur: Der Erfolg des Unterlassungsbegehrens schlägt auf das Veröffentlichungsbegehren durch. (T1); Veröff: SZ 2007/38

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00109_9400000_001

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