Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man entgegen der nicht unvertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen annehmen wollte, dass das Layout der Zeitung der Klägerin ein Werk im Sinn des Urheberrechts sei (vgl zum Layout einer Website 4 Ob 94/01d = MR 2001, 234 [Guggenberger] - www.telering.at ), hätte es jedenfalls nur einen sehr geringen Grad an Individualität. Daher führen schon die vom Erstgericht festgestellten Abweichungen und insbesondere die originelle Farbgestaltung der Flugschrift der Beklagten zum Verblassen der Vorlage und damit zum Vorliegen einer freien Benützung (RIS-Justiz RS0123238).
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