Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat zwar in erster Instanz den materiellrechtlichen Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels (SZ 48/116; ÖBl 1981, 25; SZ63/109 uva) erhoben (S 17 f), in ihrem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes, in welcher diese Einrede ausdrücklich verneint worden war (S 41), diese Einwendung aber nicht mehr erwähnt. Zutreffend hat sich daher das Rekursgericht mit dieser Frage nicht befaßt, weil das Rechtsmittelgericht in den Verfahren nach der ZPO an die Beschränkung der Klagegründeoder Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber gebunden ist (EvBl 1985/154; MR 1987, 22 - Allibert; ÖBl 1992, 21 - Bauspar-Werbung uva).
Auf die Frage, ob di Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis hatte, ist daher auch in dritter Instanz nict einzugehen.
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