Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Geschäftsführer der Beklagten hat durch seine Anordnung die Durchführung der im Flugblatt angekündigten Sonntagsausstellung verhindert. Es liegt daher nahe, daß die Beklagte in Zukunft auch solche Ankündigungen unterlassen wird. Im übrigen bildet die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14).
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