Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß dem klagenden Verein nur Unternehmer als Mitglieder angehören, welche sogar im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber der Beklagten sind. Er ist daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon auf Grund der in den Statuten vorgesehenen und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstössen zur Klage legitimiert, ohne daß es noch einer Prüfung bedürfte, welche sonstige Tätigkeiten er zur Förderung der gemeinsamen Unternehmerinteressen noch ausübt. Daß der Kläger die Prozeßführungsbefugnis dennoch rechtsmißbräuchlich in Anspruch genommen hätte, hat die dafür behauptungs- und beweis- (bescheinigungs-)pflichtige Beklagte nicht einmal vorgebracht, geschweige denn bescheinigt (SZ 58/200; RZ 1986/71; ÖBl 1986, 100; MR 1988, 132; RdW 1989, 192; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1990, 183; MR 1991, 37 uva).
Obwohl zur Legaldefinition des Begriffes "Münzgewinnspielapparate" im Sinne des § 15 Abs 1 Wr VeranstaltungsG LGBl 1971/12 idF LGBl 1983/8 eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, weist diese Rechtsfrage dennoch nicht die nach § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation auf, weil sie im Gesetz selbst so eindeutig gelöst ist, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (vgl WoBl 1993, 80; RZ 1994/45, jeweils mwN).
Die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesbruch ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb nicht uneinheitlich, weil die erforderliche objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs eben gerade dann vorliegt, wenn dieser Verstoß - wie hier - geeignet ist, die Wettbewerbslage irgenwie zu gunsten des Gesetzesbrechers (Störers) zu beeinflussen (ÖBl 1993, 66 und 226, jeweils mwH).
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