Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen, seine (bestätigende) Rekursentscheidung dahin zu „berichtigen“, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Klägerin die Verfahrenshilfe entzogen wurde, im Sinne einer Abweisung des Antrags der Beklagten, der Klägerin die Verfahrenshilfe zu entziehen, abgeändert werde.
Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls (dh absolut) unzulässig (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078). Diese Unanfechtbarkeit umfasst Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder um verfahrensrechtliche Fragen handelt (vgl RIS-Justiz RS0044213, RS0012383). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044523).
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