Rechtssatz
Die Ansicht des erkennenden Senates muß auch die sogenannte "Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wandflächen, Deckenflächen und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt - dem Begriff der "Baukunst" im Sinne des § 54 Z 5 UrhG unterstellt werden: Plant ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann muß auch in einem solchen Fall ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des § 54 Z 5 UrhG angenommen werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Architekt im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder aber der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat.
4 Ob 106/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = MR 1991,25 (Walter, S 4) = GRURInt 1991,56 = ÖBl 1989,187 |
4 Ob 62/07g | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beisatz: Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein. (T1); Veröff: SZ 2007/138 |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_004
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