Rechtssatz
Eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände sind, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines "Werkes der Baukunst" im Sinne des § 54 Z 5 UrhG. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfaßt die freie Werknutzung des § 54 Z 5 UrhG daher auch sie. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheidet eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus.
4 Ob 106/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = GRURInt 1991,56 = MR 1991,25 (Walter, S 4) = ÖBl 1989,187 |
4 Ob 80/94 | OGH | 12.07.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: "Glasmalereien auf Fenstern". (T1) |
4 Ob 62/07g | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beisatz: Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein. (T2); Veröff: SZ 2007/138 |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_002
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