Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner P*****, vertreten durch Dr.Karl Preslmayr ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Livius P*****, vertreten durch Dr.Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 11.000 und Herausgabe (Gesamtstreitwert: 107.715 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1992, GZ 4 R 97/92-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Kläger mit seinen Rücktrittserklärungen vom 2.4. und 23.10.1989 der Sache nach einen Auflösungsgrund gem. § 29 Abs 1 UrhG geltend gemacht, der Beklagte aber die ihm zugekommenen Auflösungserklärungen nicht innerhalb der Präklusivfrist des § 29 Abs 4 UrhG zurückgewiesen hat, ist ihm die Aufrollung von Fragen, welche die Wirksamkeit der Auflösungserklärungen betreffen, abgeschnitten (ÖBl 1961, 16).
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