Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine; ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche) verstößt die Werbung mit Preisgegenüberstellungen dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, auf welche Preise sich der Vergleich bezieht, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist; angesichts der suggestiven Wirkung einer derartigen Werbemethode ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird. In ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Hinweis auf einen "unverbindlichen Listenpreis" die gebotene Deutlichkeit hat und grundsätzlich nicht irreführend ist. Das trifft auch auf den vorliegenden, graphisch ausreichend hervorgehobenen "letztgültigen Hersteller-Listenpreis" zu. Auch damit werden die angesprochenen Verkehrskreise deutlich darüber aufgeklärt, womit die aktuellen eigenen Preise verglichen werden. Eine Eignung, diese Verkehrskreise über die zuletzt verlangten eigenen Preise des Ankündigenden und damit über das wahre Ausmaß der Preisherabsetzung gegenüber diesen Preisen in Irrtum zu führen, hat die beanstandete Ankündigung demnach nicht. Es trifft auch nicht zu, daß das Rekursgericht von dem in ÖBl 1984, 156 - Hifi-Sonderangebot ausgesprochenen Grundsatz abgewichen wäre, wonach die Angabe "jetzt nur" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen stets als zeitliche Bezugnahme auf den früheren höheren eigenen Preis des Beklagten aufzufassen sei. Der Beklagte hatte in diesem Anlaßfall tatsächlich auf frühere eigene Preise hingewiesen, die jedoch als interne Mondpreise qualifiziert wurden, so daß diese Preisgegenüberstellung aus diesem Grund irreführend war. Eine solche Bezugnahme enthält die beanstandete Preisgegenüberstellung aber nicht. Auch der - nur in Ansehung weniger Warengattungen konkretisierte - Vorwurf, daß der Vergleichspreis bereits längere Zeit zurückliege, trifft nicht zu, weil die Beklagten aus Anlaß der vorliegenden Preiswerbung die gegenüber dem "Hersteller-Listenpreis" bereits früher reduzierten Preise (noch einmal) namhaft gesenkt haben.
Von der Frage, ob nicht vorrätige Waren überhaupt angekündigt werden dürfen, hängt die Entscheidung nicht ab. Mit dem Wort "Ausverkauft" wurden in dem beanstandeten Werbeprospekt nur wenige (von sehr vielen angebotenen) Waren deshalb gekennzeichnet, weil sie in der Zeit von der Erteilung des Werbeauftrages bis zur Drucklegung verkauft worden waren. Damit wurde nicht der unrichtige Eindruck erweckt, daß tatsächlich gar nicht vorhandene Waren vorrätig seien. Es ist auch nicht ersichtlich, daß damit ein übertriebener Anlockeffekt verbunden gewesen wäre.
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