Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsrekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist dann, wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind (RZ 1982/40; EvBl 1987/169; Fasching Komm IV 25 und 421; derselbe, LB2 Rz 1991; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 7 und Rz 1 zu § 521 mwN). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, daß es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl 1987/169 mwN). Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen; für die vom Beklagten auch für diesen Fall angestrebte Geltung der in Betracht kommenden längsten Rechtsmittelfrist fehlt jede Grundlage.
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