4 Ob 105/98i | OGH | 21.04.1998 |
Veröff: SZ 71/70 |
1 Ob 190/98t | OGH | 28.07.1998 |
Teilweise gegenteilig; nur: Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten, ist stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses. (T1) Beisatz: Ein Erbteilungsübereinkommen stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_001
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