OGH 4Ob105/98i (RS0109790)

OGH4Ob105/98i21.4.1998

Rechtssatz

Da Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten (EvBl 1994/155), stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses ist (NZ 1992, 70), verfolgt es den Zweck, die Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dessen Ableben zu regeln, insbesondere über dessen Vermögen zu bestimmen. Es ist damit als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu beurteilen (vgl die Definition bei Koziol/Welser I 10 102). Eine Kündigung ist damit auch ohne Verstreichen der Wartefrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG zulässig.

Normen

AußStrG §170
MRG §30 Abs3

4 Ob 105/98iOGH21.04.1998

Veröff: SZ 71/70

1 Ob 190/98tOGH28.07.1998

Teilweise gegenteilig; nur: Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten, ist stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses. (T1) Beisatz: Ein Erbteilungsübereinkommen stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_001

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