Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht, so trifft den Werbenden doch dann eine Aufklärungspflicht, wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Werbeaussage im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten; JBl 1986, 192 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)