Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, und das Bundesministerium für Finanzen haben im Jahr 1961 ein Übereinkommen geschlossen, das auszugsweise wie folgt lautet:
„Übereinkommen
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen und das Bundesministerium für Finanzen schließen im Hinblick auf die im § 18 des Zollgesetzes 1955, BGBl 1955/129, genannten Verpflichtungen der dem Eisenbahnverkehr dienenden Unternehmungen für die Österreichischen Bundesbahnen aus Vereinfachungsgründen folgende Vereinbarung:
1. Die Österreichischen Bundesbahnen stellen der Zollverwaltung für Zolldienststellen, die im Interesse der Österreichischen Bundesbahnen Zollabfertigungen durchführen, die für diese Tätigkeit erforderlichen und verfügbaren Räume, Lagerplätze und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung und belassen ihr ebenfalls ohne Anrechnung einer Vergütung die bisher zu diesem Zweck bereitgestellten Räume, Lagerplätze und Anlagen.
Auch die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens von Zolldienststellen zur Abwicklung bahnfremder Agenden benützten bzw mitbenützten Räume, Lagerplätze und Anlagen werden weiterhin zur Verfügung gestellt, jedoch entrichtet hiefür die Zollverwaltung eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Punktes 4.1.
...
4. Die Zollverwaltung leistet für die Benützung oder Mitbenützung von bahneigenen Räumen, Lagerplätzen und Anlagen zur Abwicklung bahnfremder Agenden eine dem Verhältnis zwischen eisenbahnzolldienstlichen und bahnfremden Agenden entsprechende Vergütung. Diese ist unter Zugrundelegung eines kostendeckenden Entgeltes zu ermitteln, welches für Räume - berechnet auf Preisbasis 31. Dezember 1960 - in gemauerten Objekten S 150,- pro m² und Jahr und in Holzbauten S 90,- pro m² und Jahr, für unverbaute Lagerplätze 6 % des jeweiligen Verkehrswertes pro Jahr beträgt. Die Festlegung des von der Zollverwaltung jährlich zu leistenden Vergütungsbetrages erfolgt erstmals zum Stichtag 1. Jänner 1961. Alle drei Jahre werden die Angemessenheit der pro m² festgelegten Vergütungssätze sowie das Ausmaß der Mitbenützung für bahnfremde Zwecke einvernehmlich überprüft. Gegebenenfalls ist der festgelegte Vergütungsbetrag sodann entsprechend zu berichtigen, wobei beide Verwaltungen auf eine rückwirkende Änderung verzichten.
...
5. Die Kosten von Instandhaltungsarbeiten im Inneren von Räumen werden - soweit es sich nicht um Baugebrechen oder sonstige ernste Schäden im Sinne des Mietengesetzes handelt - von der Zollverwaltung getragen; dies gilt auch für bauliche Sonderausstattungen und deren Erneuerung und Erhaltung. Vor Durchführung baulicher Sonderausstattungen ist von der Zollverwaltung die Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.
...
10. Die Zollverwaltung ersetzt den Österreichischen Bundesbahnen außer den Kosten für die Beleuchtung, Beheizung und Reinigung (s § 18 (1), letzter Satz, Zollgesetz 1955, BGBl Nr. 129) auch jene für Sonderleistungen."
Die Zollbehörden nutzten während der Heizperiode 1997/98 und 1998/99 folgende Räumlichkeiten auf dem Gelände von Bahnhöfen der Klägerin:
Bahnhof Villach-Süd: Güterumschlagszentrum Einreichstelle, Raum des Zweigstellenleiters, Herren-WC, Damen-WC, Zollkasse 4 und 5, Zollkasse 6, Büro 7, Evidenzstelle, Büro, Schulungsraum, Büro-Knafl, Umkleideraum, Abstellraum und Herren-WC; Bahnhof Villach West Zoll:
Dienstraum 91, 92 und 93; Rosenbach Bahnhof: Einreichstelle, WC-Herren, Tresor- und Waffenraum; Bleiburg Bahnhof:
Abfertigungsraum, Durchsuchungsraum; Villach West Bahnhof: Dienstraum
58.
Die Benützung dieser Räumlichkeiten erfolgt nicht aufgrund eines Bescheides. Von der Erlassung von Bescheiden wurde Abstand genommen, da sich die Finanzlandesdirektion für Kärnten damit abfand, dass die Klägerin aus Platzmangel trotz Bedarfs keine weiteren Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Die oben angeführten Räumlichkeiten wurden sowohl für bahnfremde als auch für bahneigene Zwecke im Sinne des Übereinkommens aus dem Jahr 1961 genutzt. Die prozentuelle Aufteilung der Benützung dieser Räume konnte ebenso wenig festgestellt werden wie deren Größe.
Die Beklagte zahlt der Klägerin ein Vergütung im Sinne von Punkt 4 des Übereinkommens; wie hoch die Vergütung derzeit ist, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin schickte der Finanzlandesdirektion für Kärnten für die Heizperiode 1997/98 einen Erlagschein, auf dem eine Gesamtsumme von rund 152.000 S angeführt war. Aufgrund ihres Ersuchens, die Heizkosten nach Dienststellen aufzuschlüsseln, erhielt die Finanzlandesdirektion in der Folge eine Vorschreibung über 139.000 S, in der auch Dienststellen angegeben waren, allerdings auch solche, die die Zollbehörden nie benützt oder längst der Klägerin zurückgestellt hatten. In weiterer Folge forderte die Finanzlandesdirektion die Klägerin auf, die Heizkosten nach Faktoren (Selbstkosten, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Personalkosten, Brennstoffkosten etc) aufzuschlüsseln. Eine derartige Aufschlüsselung ist nie erfolgt; die Beklagte zahlte schließlich 80 % der vorgeschriebenen Heizkosten. Danach erhielt die Finanzlandesdirektion zwei weitere Rechnungsberichtigungen, von denen eine auf 115.000 S, die andere auf 109.000 S lautete. Auf die Heizkostenvorschreibungen für die Periode 1998/99 hat die Beklagte bisher 84.722,54 S und 60.643,68 S gezahlt.
Die Klägerin begehrt 5.374,81 EUR sA. Die in § 13 ZollR-DG normierte Verpflichtung, der Zollbehörde Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, reiche nicht aus. Es sei entweder eine Einigung oder ein Bescheid notwendig. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf das mit der Beklagten geschlossene Übereinkommen. Die Heizkosten würden nach den Flächen der verwendeten Heizkörper abgerechnet. Die Beklagte habe diese Art der Abrechnung stets akzeptiert. Sie stelle nur die Höhe des Selbstkostenersatzes pro m² in Frage. Zusätzlich zu den streitgegenständlichen Heizkosten entrichte die Beklagte ein Entgelt, das 1960 150 S pro m² betragen habe und nunmehr entsprechend der vereinbarten Wertsicherung erhöht sei. Dieser Betrage übersteige einen Anerkennungsmietzins bei weitem. Es sei daher von einer Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung und damit von einem Bestandverhältnis auszugehen. Die von ihr verrechneten Selbstkosten seien jedenfalls angemessen.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der örtlichen Unzuständigkeit. Beide Einreden blieben erfolglos. In der Sache selbst beantragt die Beklagte, das Klagebegehren abzuweisen. § 13 ZollR-DG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen ausgeschlossen sei. Die in dieser Bestimmung genannte Einigung sei rein faktischer Natur.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Verpflichtung, den Zollbehörden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sei grundsätzlich hoheitlicher Natur. Die in der Bestimmung genannte Einigung diene der Vereinfachung. Wenn ohnehin klar sei, welchen Räume die Zollbehörden nützen sollen, erübrige sich ein Bescheid. Das Gleiche gelte für die Höhe des Entgelts. Es sei jedoch ausgeschlossen, im Rahmen der hoheitlichen Verpflichtung zivilrechtliche Verträge mit weitreichenden Konsequenzen zu schließen. Das zeige die Vorschrift, wonach bei Fehlen einer Einigung die Verwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden habe. § 13 Abs 2 ZollR-DG spreche auch nur von einer Vergütung und nicht von einem Bestandzins. Für die Klägerin wäre jedoch auch dann nichts gewonnen, wenn „Einigung" als zivilrechtliche Vereinbarung zu verstehen wäre. Die Klägerin habe trotz Aufforderung des Gerichts keine ausreichenden Behauptungen zur Entgeltlichkeit der Überlassung aufgestellt; sie habe auch die genaue Höhe der nunmehr gezahlten Vergütung pro m² nicht angegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Gebrauchsüberlassung sei entgeltlich, so dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Bestandvertrag beurteilt werden könnte. Es lägen auch die Voraussetzungen für das schlüssige Zustandekommen eines Bestandverhältnisses zwischen zwei selbstständigen Rechtssubjekten vor. Damit sei entscheidungswesentlich, ob § 13 ZollR-DG privatrechtliche Geschäfte der behaupteten Art ausschließe. Der Oberste Gerichtshof habe die Lösung der Rechtsfrage, ob ein Bestandvertrag entstanden sei - und im Hinblick auf § 13 ZollR-DG habe überhaupt entstehen können - der Entscheidung im Verfahren über die Sache selbst vorbehalten. Das Rekursgericht halte an seiner bereits mit Beschluss vom 31. 5. 2001, 2 R 265/01z (ON 10) geäußerten Rechtsansicht fest, wonach aus § 13 Abs 1 und 2 ZollR-DG ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folge, in der die Republik Österreich als Hoheitsträger der Klägerin gegenübertrete. Ein dennoch zwischen zwei Rechtsträgern geschlossener Vertrag könne keine Rechtswirkungen entfalten. Die Klärung der Rechtsfrage, ob die Klägerin berechtigt sei, auch kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen zu verrechnen, sei dem Verwaltungsweg vorbehalten. Für die Klägerin wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man von einem gültigen Bestandvertrag ausginge. Nach dem von den Vertragsparteien übernommenen Übereinkommen seien die Selbstkosten zu ersetzen; kalkulatorische Zinsen und eine kalkulatorische Abschreibung seien davon nicht umfasst. Die Klägerin habe nicht bestritten, derartige Kosten in die Abrechnung einbezogen zu haben. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass der von der Beklagten vorgenommene Abzug diese Kosten übersteige und ihr daher ein weiterer Betrag an reinen Selbstkosten des Heizaufwands zustehe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist nicht berechtigt. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Bestandverhältnis und somit ein zivilrechtlicher Vertrag auch bei Anwendung des § 13 ZollR-DG zustande kommen könne. Der in § 13 Abs 1 ZollR-DG verwendete Begriff "Einigung" enthalte schon seinem Wortsinn nach das Element der Freiwilligkeit. Hätte der Gesetzgeber ausschließen wollen, dass sich Verkehrsunternehmen mit den Zollstellen privatrechtlich einigen, so hätte (zB) die Formulierung verwendet werden können, dass ein Bescheid dann zu erlassen sei, wenn das Verkehrsunternehmen den festgesetzten Verpflichtungen nicht Folge leiste. Die Rechtsordnung kenne durchaus auch andere Beispiele, in welchen zivilrechtliche Einigungen unter Androhung eines sonstigen Verwaltungsverfahrens geschlossen werden können.
Die von der Klägerin damit erörterte Frage, ob die Zollbehörden Einrichtungen der Bahn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags nutzen, kann offen bleiben, weil die Vorinstanzen das Klagebegehren auch unabhängig davon zu Recht abgewiesen haben:
Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile im Revisionsverfahren geht es allein darum, ob die Klägerin von der Beklagten unter dem Titel "Kosten der Beheizung" nur die ihr selbst für die Beheizung erwachsenen Kosten oder auch kalkulatorische Kosten verlangen kann. Die Klägerin stützt ihr - nach den Verfahrensergebnissen allein klagegegenständliches - Begehren auf Ersatz auch kalkulatorischer Kosten auf eine Vereinbarung, die inhaltlich dem 1961 geschlossenen Übereinkommen entspricht. Danach ersetzt die Beklagte der Klägerin (ua) die "Kosten für die Beheizung". Nach dem klaren Wortsinn sind damit die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten gemeint. Dies wird durch den im Übereinkommen zitierten § 18 Abs 1 letzter Satz ZollG 1955 bestätigt, wonach "die Kosten für die Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume ... von der Zollverwaltung zu ersetzen" sind. Damit kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ersatz kalkulatorischer Kosten auch dann nicht auf das festgestellte Übereinkommen stützen, wenn es sich dabei um eine zivilrechtliche Vereinbarung handeln sollte.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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