OGH 4Ob1048/95

OGH4Ob1048/9527.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11.Mai 1995, GZ 3 R 94/95-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß (§ 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen. Im Verschweigen einer Tatsache liegt dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist dessen Fachkunde zu berücksichtigen (MR 1993, 192 - tele Jumbo mwN; s auch WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192 uva). Den von der Inseratenpreisliste angesprochenen Fachkreisen ist im übrigen bekannt, daß eine Anzeigenseite der "Salzburger Nachrichten" wegen deren größeren Format größer ist als eine Anzeigenseite der "Salzburg Krone". Ebenso bekannt ist, daß die "Salzburger Nachrichten" nicht nur in Salzburg gelesen werden. Daß die Anzeigenpreise aufgrund der Leserzahlen in Salzburg verglichen werden, geht aus der Inseratenpreisliste deutlich hervor.

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