Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz hat die im Rechtsmittel als erheblich bezeichnete Frage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 34/86; ÖBl. 1970, 71; 4 Ob 361/81; 4 Ob 372/81; 4 Ob 37/90). Ganz allgemein begründet ja das Ausnützen fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten nur dann keinen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn dieser Dritte den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewußt gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (ÖBl. 1987, 45 mwN; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 636 Rz 703 und 704 zu § 1 dUWG). Wer aber jemanden anstellt, der einem anderen gegenüber durch ein Konkurrenzverbot beschränkt ist, wirkt notwendigerweise an dem damit verbundenen Vertragsbruch mit. In WBl. 1987, 13, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Angestellte (dort Erstbeklagter), der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handle; zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der neuen Arbeitgeberin (Zweitbeklagte) müsse noch geprüft werden, ob diese vom Bestehen der Wettbewerbsklausel Kenntnis gehabt habe, weil nur in einem solchen Fall die Zweitbeklagte wegen sittenwidriger Mitwirkung an diesem Vertragsbruch in Anspruch genommen werden könne. Daraus läßt sich entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht die Ansicht ableiten, daß auf der Seite des neuen Arbeitgebers die Kenntnis vom Vertragsbruch zur Begründung der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen würde.
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