OGH 4Ob1032/95

OGH4Ob1032/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S.P.A. Bruno M*****, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sandro M***** e C.S.A.S, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9.März 1995, GZ 3 R 1/95-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die Beklagte ihre Firma als Warenkennzeichnung im Sinne des § 13 MSchG gebraucht, ist ohne Bedeutung, weil ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nicht nur bei Kollision von Kennzeichen der gleichen Gattung - also von Marken (Firmen usw) jeweils untereinander -, sondern auch beim Zusammentreffen unterschiedlicher Unternehmenskennzeichen wie zB von Marke und Firma besteht (ÖBl 1980, 132 - IKEA/IKERA; ÖBl 1980, 134-Pelzparadies; SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128-Egger-Bier); in diesen Fällen entscheidet immer die Priorität.

Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes darf sich jedermann im Geschäftsverkehr unter seinem Namen betätigen; Verwechslungen mit dem Zeichen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient sind allerdings möglichst zu vermeiden (ÖBl 1985, 10-Schuster-Werbung; ÖBl 1992, 216-Harald A.Schmidt uva). Besteht die Gefahr von Verwechslungen mit älteren Bezeichnungen, so muß auch dem eigenen Namen ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden (SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128-Egger-Bier; ÖBl 1983, 80-Bayer), wie etwa ein Vorname (ÖBl 1985, 10-Schuster-Werbung).

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Beklagte mit der Aufnahme des Vornamens "Sandro" alles Erforderliche und Zumutbare gemacht hat, um Verwechslungen mit der Marke der Klägerin zu vermeiden, hält sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob hier unter den besonderen Umständen eine weitergehende Unterscheidung erforderlich sein könnte, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Daß der Namensgebrauch der Beklagten unlauter - und damit in jedem Falle unzulässig (ÖBl 1985, 10-Schuster-Werbung; ÖBl 1992, 216-Harald A.Schmidt) - sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob - wie die Beklagte meint (S. 53) - Art 6 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken, ABl Nr. L 40 S. 1, trotz fehlender Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber dennoch seit dem Inkrafttreten des EWRA in Österreich gilt.

Auf die Frage, wie weit Aufschriften auf der Verpackung auf den Kaufentschluß von Einfluß sind, kommt es nicht an, weil die Aufschrift der Beklagten - im Hinblick auf den Gebrauch des unterscheidenden Vornamens - nicht gegen § 9 UWG verstößt.

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