Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp setzt sowohl der Titelschutz nach § 80 UrhG als auch der Kennzeichenschutz nach § 9 UWG Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus. Die Bezeichnung eines Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das sich das Druckwerk bezieht, beschränken (SZ 62/155 = ÖBl 1990, 138 = MR 1989, 223 = ecolex 1990, 39 - Take off; ÖBl 1992, 160 = WBl 1992, 170 - Fernsehwoche). Bereits daraus ergibt sich, daß die Schutzfähigkeit des Titels nur beurteilt werden kann, wenn der Inhalt des Druckwerkes berücksichtigt wird. Vom Inhalt hängt es ab, ob der Titel als Phantasiebezeichnung, als beschreibende Angabe oder als Gattungsbezeichnung aufzufassen ist. Der Titel "Österreichischer Juristenkalender" beschreibt den Inhalt des Werkes: Ein Kalender als Verzeichnis der nach Wochen und Monaten geordneten Tage ist oft mit praktischen Hinweisen, Merksätzen udgl versehen; er kann sich an eine bestimmte Zielgruppe richten oder ein besonderes Sachgebiet behandeln (s Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 13, 323f). Unter einem "Österreichischen Juristenkalender" wird daher ein Druckwerk verstanden, das - ähnlich wie der "Amtskalender" - nicht nur einen Kalender ieS, sondern auch andere wichtige Informationen (hier: für Juristen) enthält.
Rein beschreibende und daher an sich nicht unterscheidungskräftige Wortzeichen, die Angaben über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware oder der Dienstleistung enthalten (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG), sind bei entsprechender Verkehrsgeltung nach § 9 Abs 1 UWG geschützt (ÖBl 1992, 160 = WBl 1992, 170 - Fernsehwoche). Daß er für den Titel "Österreichischer Juristenkalender" Verkehrsgeltung erlangt hätte, hat der Kläger nicht bescheinigt.
Für die Verkehrsgeltung ist in der Regel der Kennzeichnungsgrad entscheidend; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Es genügt, wenn an die Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst gedacht wird (ÖBl 1992, 221 - Profi). Der Zuordnungsgrad ist hingegen keine notwendige Voraussetzung der Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (ÖBl 1989, 162 - Jolly Kinderfest; ÖBl 1991, 251 - New Line; ÖBl 1992, 221 - Profi; vgl auch SZ 58/54).
Erst wenn die Verkehrsgeltung bewiesen ist, stellt sich die Frage, wer von den Streitteilen den Titel für sich beanspruchen kann. Besteht keine vertragliche Regelung, so ist maßgebend, von wem der Titel stammt. Ob die Beklagte mit der inhaltlichen Gestaltung des "Österreichischen Juristenkalenders" in Urheberrechte des Klägers eingegriffen oder eine von ihm erbrachte Leistung sklavisch nachgeahmt hat, ist ohne Bedeutung, weil das Begehren ein solches Verhalten nicht erfaßt.
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