Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Beklagten die für die Klägerin mit besserer Priorität registrierten Marken mit dem prägenden Bestandteil "Felix" - wenn auch in anderer Schreibweise ("felix") - benützen, könnte die Gefahr von Verwechslungen nur dann verneint werden, wenn durchgreifende Branchen- und/oder Warenverschiedenheit vorläge (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1246, Rz 59a zu § 16 dUWG; ÖBl 1992, 147 mwN). Es genügt schon eine gewisse Waren- oder Branchennähe, um Verwechslungsgefahr zu begründen (Baumbach-Hefermehl aaO).
Von einer durchgreifenden Branchen- oder Warenverschiedenheit kann aber im Verhältnis zwischen einer Lebensmittelproduzentin wie der Klägerin und dem Erzeuger von Tierfutter keine Rede sein; im Gegenteil besteht hier besondere Branchennähe. Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb (Hohenecker-Friedl aaO; vgl. die stRsp zur Frage der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen OPM PBl 1987, 77 uva).
Daß die angesprochenen Verkehrskreise somit durchaus der Meinung sein können, der Erzeuger von Lebensmitteln, insbesondere Fertiggerichten, produziere eben auch Katzenfutter - wie es auf den Konzern, dem die Erstbeklagte angehört, zutrifft - liegt klar auf der Hand, so daß es einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Fallkonstellation nicht bedarf.
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu den einzelnen maßgeblichen Zeitpunkten Verkehrsgeltung für "Felix" genossen hat, kommt es somit nicht an.
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