European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00102.16B.0524.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger begehrte ursprünglich im Wesentlichen, der Beklagten aufzutragen, es künftig zu unterlassen, ihrem Freund das Betreten der Ehewohnung zu gestatten. Nach Rechtswirksamkeit des Ehescheidungsurteils schränkte der Kläger sein Begehren auf Kosten ein.
Das Erstgericht verpflichtete den Kläger zur Bezahlung der Verfahrenskosten an die Beklagte.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers teilweise Folge und reduzierte seine Kostenersatzpflicht. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, mit welchem er die Kostenersatzpflicht der Beklagten anstrebt, ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0044233). Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (7 Ob 21/13h). Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Kostenpunkt ist daher der (Revisions‑)Rekurs grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (RIS‑Justiz RS0053407); dies auch dann, wenn es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN handelt (vgl 6 Ob 96/11b).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.
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